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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Abstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen auch auf Bestandsspielhallen anzuwenden



News
24.09.2018, 18:15
Wie in verschiedenen anderen Landesglücksspielgesetzen ist auch in Baden-Württemberg ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zwischen Kinder- und Jugendeinrichtungen und Spielhallen vorgesehen (§ 42 Abs. 3 LGlüG).

Weiterlesen... (https://www.isa-guide.de/isa-law/articles/186396.html)