spielo
18.06.2010, 10:46
Einkommensteuerpflicht von Pokergewinnen
Es wurde bereits darüber berichtet, dass Pokerspieler zunehmend Post von deutschen Finanzämtern erhalten mit der Bitte, Auskunft über im In- und Ausland erzielte Pokergewinne zu erteilen (siehe hierzu Kazemi http://www.isa-guide.de/law/articles/26899.html).
Die Finanzämter gehen hierbei davon aus, dass Gewinne aus Pokerspielen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind (§ 15 EStG, http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html).
Hierzu hat jüngst die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main eine Verfügung erlassen (koordinierter Ländererlass vom 22.04.2010, S-2240 A – 37 – St 210) mit folgendem Inhalt:
Pokergewinne seien steuerbar und rechnen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn sie berufsmäßig erzielt werden.
Der Berufsspieler werde mit Gewinnerzielungsabsicht tätig und beteilige sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da er aufgrund des erforderlichen Umfangs seiner Spieltätigkeit, der erforderlichen Geschicklichkeit und der erforderlichen Höhe der Erlöse und Einsätze nicht nur einer Freizeitbeschäftigung nachgehe, sondern nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig werde.
Seine Betätigung z. B. auf Online-Plattformen sei nach außen hin erkennbar, auch wenn der Spieler unter einem Pseudonym auftrete.
Die Leistung des Berufsspielers bestehe in der Teilnahme am Spiel und der Zusage, bei verlorenem Spiel den jeweiligen Einsatz zu erbringen.
Dies gelte unabhängig von der Frage, ob diese Pokerspiele im Einzelfall legal seien oder es sich um illegale Glücksspiele handele.
Zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb rechnen neben den Antritts-, Fernseh- und Werbegeldern usw. auch die Spielgewinne selbst.
Eine Steuerbarkeit von Pokergewinnen soll hingegen dann nicht vorliegen, wenn das Pokerspiel hobbymäßig ausgeübt werde.
Konsequenzen:
Verfügungen der Oberfinanzdirektionen binden lediglich nachgeordnete Finanzbehörden, nicht jedoch Finanzgerichte. Finanzgerichte sollen unabhängig auf der Basis von Steuergesetzen entscheiden.
Die Verfügung enthält aus Sicht der Finanzverwaltung zwei entscheidende Weichenstellungen:
berufsmäßig erzielte Pokergewinne sind steuerbar;
bei den Gewinnen handelt sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG.
Die OFD Frankfurt stützt sich hierbei auf eine Entscheidung des BFH vom 11.11.1993 (XI R 48/91, BFH/NV 1994, 622). Damals hatte der BFH entschieden, dass ein Croupier, der hauptberuflich täglich bis zu sechs Stunden an Geschicklichkeitskartenspielen wie zum Beispiel Skat teilnahm, seine diesbezüglichen Gewinne von rund 3.000 DM monatlich als Einnahmen aus Gewerbebetrieb zu versteuern hatte.
Der BFH hatte ausgeführt, dass für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung zu unterscheiden sei zwischen reinen Glücksspielen, die nicht oder nur in geringem Maße durch das besondere Geschick des jeweiligen Spielers beeinflusst werden können und solchen, die zwar auch von Zufällen bestimmt sind, bei denen aber ein begrenztes und überschaubares Verlustrisiko um des Entgelts willen in Kauf genommen wird und bei denen über eine gewisse Dauer letztlich der gewinnt, der über die besseren Fertigkeiten verfügt. Der BFH gelangte bei den fraglichen Kartenspielen zu dem Ergebnis, dass deren Ausgang von Geschick und Erfahrung der Spieler abhängig waren.
Folgt man der Verfügung der OFD Frankfurt, handelt es sich bei einem berufsmäßig ausgeübten Pokerspiel nicht um ein Glücksspiel, sondern um ein Geschicklichkeitsspiel. Nur auf dieser Basis kann nach der bisherigen Rechtsprechung der Finanzgerichte die Steuerpflicht von Gewinnen aus Pokerspielen begründet werden.
Dieses Ergebnis ist bemerkenswert. Deutsche Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte gelangen regelmäßig zu der Einschätzung, dass Poker ein Glücksspiel sei und es deshalb unter die Vorschriften des GlüStV und des § 284 StGB falle. Sobald es aber um die Besteuerung von Einnahmen aus (berufsmäßigem) Pokerspiel geht, soll es sich jedoch in der Konsequenz der Verfügung der OFD Frankfurt um ein Geschicklichkeitsspiel handeln.
Die unterschiedlichen Wertungen erscheinen widersprüchlich. Poker kann schwerlich für steuerliche Zwecke ein Geschicklichkeitsspiel sein, verwaltungsrechtlich aber ein Glücksspiel. Auch wenn Finanz- und Verwaltungsbehörden unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen, erscheint nur eine einheitliche Auslegung des Begriffs des Glücksspiels sachgerecht. Es bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis die Finanzgerichte gelangen.
Betroffene Spieler sollten jedenfalls bis zur Klärung der Rechtslage fristgerecht Einspruch gegen entsprechende Bescheide einlegen (lassen), um deren Bestandskraft zu verhindern. Sie sollten Aufzeichnungen nicht nur über Gewinne, sondern auch über korrespondierende Betriebsausgaben führen (Reisekosten, Buy-Ins, Verluste, etc.) und entsprechende Belege aufbewahren.
Es wurde bereits darüber berichtet, dass Pokerspieler zunehmend Post von deutschen Finanzämtern erhalten mit der Bitte, Auskunft über im In- und Ausland erzielte Pokergewinne zu erteilen (siehe hierzu Kazemi http://www.isa-guide.de/law/articles/26899.html).
Die Finanzämter gehen hierbei davon aus, dass Gewinne aus Pokerspielen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind (§ 15 EStG, http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html).
Hierzu hat jüngst die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main eine Verfügung erlassen (koordinierter Ländererlass vom 22.04.2010, S-2240 A – 37 – St 210) mit folgendem Inhalt:
Pokergewinne seien steuerbar und rechnen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn sie berufsmäßig erzielt werden.
Der Berufsspieler werde mit Gewinnerzielungsabsicht tätig und beteilige sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da er aufgrund des erforderlichen Umfangs seiner Spieltätigkeit, der erforderlichen Geschicklichkeit und der erforderlichen Höhe der Erlöse und Einsätze nicht nur einer Freizeitbeschäftigung nachgehe, sondern nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig werde.
Seine Betätigung z. B. auf Online-Plattformen sei nach außen hin erkennbar, auch wenn der Spieler unter einem Pseudonym auftrete.
Die Leistung des Berufsspielers bestehe in der Teilnahme am Spiel und der Zusage, bei verlorenem Spiel den jeweiligen Einsatz zu erbringen.
Dies gelte unabhängig von der Frage, ob diese Pokerspiele im Einzelfall legal seien oder es sich um illegale Glücksspiele handele.
Zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb rechnen neben den Antritts-, Fernseh- und Werbegeldern usw. auch die Spielgewinne selbst.
Eine Steuerbarkeit von Pokergewinnen soll hingegen dann nicht vorliegen, wenn das Pokerspiel hobbymäßig ausgeübt werde.
Konsequenzen:
Verfügungen der Oberfinanzdirektionen binden lediglich nachgeordnete Finanzbehörden, nicht jedoch Finanzgerichte. Finanzgerichte sollen unabhängig auf der Basis von Steuergesetzen entscheiden.
Die Verfügung enthält aus Sicht der Finanzverwaltung zwei entscheidende Weichenstellungen:
berufsmäßig erzielte Pokergewinne sind steuerbar;
bei den Gewinnen handelt sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG.
Die OFD Frankfurt stützt sich hierbei auf eine Entscheidung des BFH vom 11.11.1993 (XI R 48/91, BFH/NV 1994, 622). Damals hatte der BFH entschieden, dass ein Croupier, der hauptberuflich täglich bis zu sechs Stunden an Geschicklichkeitskartenspielen wie zum Beispiel Skat teilnahm, seine diesbezüglichen Gewinne von rund 3.000 DM monatlich als Einnahmen aus Gewerbebetrieb zu versteuern hatte.
Der BFH hatte ausgeführt, dass für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung zu unterscheiden sei zwischen reinen Glücksspielen, die nicht oder nur in geringem Maße durch das besondere Geschick des jeweiligen Spielers beeinflusst werden können und solchen, die zwar auch von Zufällen bestimmt sind, bei denen aber ein begrenztes und überschaubares Verlustrisiko um des Entgelts willen in Kauf genommen wird und bei denen über eine gewisse Dauer letztlich der gewinnt, der über die besseren Fertigkeiten verfügt. Der BFH gelangte bei den fraglichen Kartenspielen zu dem Ergebnis, dass deren Ausgang von Geschick und Erfahrung der Spieler abhängig waren.
Folgt man der Verfügung der OFD Frankfurt, handelt es sich bei einem berufsmäßig ausgeübten Pokerspiel nicht um ein Glücksspiel, sondern um ein Geschicklichkeitsspiel. Nur auf dieser Basis kann nach der bisherigen Rechtsprechung der Finanzgerichte die Steuerpflicht von Gewinnen aus Pokerspielen begründet werden.
Dieses Ergebnis ist bemerkenswert. Deutsche Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte gelangen regelmäßig zu der Einschätzung, dass Poker ein Glücksspiel sei und es deshalb unter die Vorschriften des GlüStV und des § 284 StGB falle. Sobald es aber um die Besteuerung von Einnahmen aus (berufsmäßigem) Pokerspiel geht, soll es sich jedoch in der Konsequenz der Verfügung der OFD Frankfurt um ein Geschicklichkeitsspiel handeln.
Die unterschiedlichen Wertungen erscheinen widersprüchlich. Poker kann schwerlich für steuerliche Zwecke ein Geschicklichkeitsspiel sein, verwaltungsrechtlich aber ein Glücksspiel. Auch wenn Finanz- und Verwaltungsbehörden unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen, erscheint nur eine einheitliche Auslegung des Begriffs des Glücksspiels sachgerecht. Es bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis die Finanzgerichte gelangen.
Betroffene Spieler sollten jedenfalls bis zur Klärung der Rechtslage fristgerecht Einspruch gegen entsprechende Bescheide einlegen (lassen), um deren Bestandskraft zu verhindern. Sie sollten Aufzeichnungen nicht nur über Gewinne, sondern auch über korrespondierende Betriebsausgaben führen (Reisekosten, Buy-Ins, Verluste, etc.) und entsprechende Belege aufbewahren.