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14.03.2009, 20:34
Schweiz: Bundesgericht bestätigt Lotterieverbot für
natürliche und juristische Personen
Nach einer aktuellen Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts dürfen Lotterien weiterhin nicht von natürlichen und juristischen Personen, sondern nur von Vereinen an gelegentlichen Unterhaltungsabenden durchgeführt werden (Az. 6B_690 vom 9.2.2009). Für Vereine gibt es in der Schweiz nach Artikel 2 des Lottogesetzes (LG) eine - nach dieser Entscheidung eng auszulegende - Ausnahme vom Lotterieverbot.
Nach dieser Regelung sind Lotterien, die an einem Unterhaltungsanlass durchgeführt werden und bei denen es keine Geldpreise gibt, vom Lottogesetz ausgenommen. Nach Ansicht des Bundesgerichts betrifft dies nur zur Finanzierung von Vereinszwecken veranstaltete gelegentliche Unterhaltungsabende. Darüber hinaus seien allenfalls Lotterien im Zusammenhang mit Familien- und Beriebsfesten oder Ähnlichem zulässig. Der Verein dürfe sich zur Durchführung eines Lottoabends jedoch durchaus eines professionellen Veranstalters bedienen, soweit dies nach dem dann geltenden kantonalen Recht zugelassen sei. Begründet wurde die enge Auslegung der Ausnahme vom Bundesgericht mit dem Zweck des LG, Auswüchse im Lottowesen zu bekämpfen.
natürliche und juristische Personen
Nach einer aktuellen Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts dürfen Lotterien weiterhin nicht von natürlichen und juristischen Personen, sondern nur von Vereinen an gelegentlichen Unterhaltungsabenden durchgeführt werden (Az. 6B_690 vom 9.2.2009). Für Vereine gibt es in der Schweiz nach Artikel 2 des Lottogesetzes (LG) eine - nach dieser Entscheidung eng auszulegende - Ausnahme vom Lotterieverbot.
Nach dieser Regelung sind Lotterien, die an einem Unterhaltungsanlass durchgeführt werden und bei denen es keine Geldpreise gibt, vom Lottogesetz ausgenommen. Nach Ansicht des Bundesgerichts betrifft dies nur zur Finanzierung von Vereinszwecken veranstaltete gelegentliche Unterhaltungsabende. Darüber hinaus seien allenfalls Lotterien im Zusammenhang mit Familien- und Beriebsfesten oder Ähnlichem zulässig. Der Verein dürfe sich zur Durchführung eines Lottoabends jedoch durchaus eines professionellen Veranstalters bedienen, soweit dies nach dem dann geltenden kantonalen Recht zugelassen sei. Begründet wurde die enge Auslegung der Ausnahme vom Bundesgericht mit dem Zweck des LG, Auswüchse im Lottowesen zu bekämpfen.