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14.03.2009, 23:14
Die Suche nach Rechtssicherheit für die Hausverlosung via Internet
Viele Gesetze sind bei der Verlosung von Häusern via Internet betroffen. Im wahren Wortsinn kann es sogar ein Glückspiel sein.
Kaum vergeht ein Tag, an dem nicht über Hausverlosungen berichtet wird. Was anfangs wie eine kurzfristige neue Form eines Liegenschaftsübergangs betrachtet wurde, entwickelt sich zum Trend, dem die Gesetze in der gewünschten Form noch nicht Rechnung tragen. Da die Liegenschaftsübertragung in dieser Art bisher nicht existent war, findet man in den Gesetzen keine konkreten Bestimmungen. Vielmehr ist man auf Interpretationen angewiesen. Das bedeutet, dass unterschiedliche Gesetze herangezogen werden, um Rechtssicherheit zu erzielen.
Das Glücksspiel
Unbestritten ist momentan, dass Hausverlosungen den Tatbestand des Rechtsgeschäfts für Glücksverträge verwirklichen. Die Finanzverwaltung vertritt dabei die Ansicht, dass deshalb eine Gebühr von zwölf Prozent vom Wert aller zum Verkauf stehenden Lose fällig wird, unabhängig davon, wie viel Lose wirklich verkauft wurden. Die entsprechende Gebühr soll bis zum 20. des Folgemonats ab Verkauf des ersten (!) *Loses beim Finanzamt abgeführt werden.
Doch muss die Gebühr an das Finanzamt abgeführt werden, wenn die Verlosung gar nicht stattfindet? Wenn nur die Absicht einer Hausverlosung bekannt gegeben sowie die Möglichkeit zur Registrierung der Interessenten angeboten wird, aber bei mangelndem Interesse die Verlosung nicht stattfindet, sollte auch keine Gebühr anfallen. Eine schriftliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zu dieser Anfrage liegt noch nicht vor.
Die Grunderwerbsteuer
Nach derzeitiger Meinung der Finanzverwaltung handelt es sich bei der Liegenschaftsübertragung, die der Hausverlosung folgt, um ein separates Rechtsgeschäft.
Für dieses Rechtsgeschäft will das Finanzamt 3,5 Prozent Grunderwerbsteuer und 1,0 Prozent Eintragungsgebühr vom Wert der Gegenleistung: Im Sinne der Finanzveraltung also vom Gesamtwert aller verkauften Lose.?Mit einem Wort: Es soll das Maximum in die Staats*kassa fließen.
Dreifacher Einheitswert
Doch ganz so eindeutig sind diese Meinungen allerdings nicht im Gesetz zu finden. Kann man wirklich von einem Rechtsgeschäft mit adäquater Gegenleistung ausgehen, wenn tatsäch*lich eine Liegenschaft im Wert von 500.000 € um ein Los im Wert von 99 € erworben wird? Einige Experten meinen, dass in diesem Fall noch nicht das letzte Wort gesprochen ist. Denn ist bei einem Rechtsgeschäft der Wert der Gegenleistung nicht direkt ermittelbar, werden die Grunderwerbsteuer und auch die Eintragungsgebühr prinzipiell nur vom dreifachen Einheitswert des Grundstücks bemessen. Und gerade dabei kann es zu deutlichen Unterschieden kommen.
Der Spekulationstatbestand
Auch im Einkommensteuerrecht geht die Finanzverwaltung davon aus, dass ein entgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt und will in diesem Fall den Spekulationstatbestand ins Spiel bringen. Dieser Tatbestand kommt in jenen Fällen zum Tragen, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren seit dem letzten entgeltlichen Erwerb veräußert wird und keine Hauptwohnsitzbefreiung geltend gemacht werden kann. Bei einem unentgeltlichen Erwerb werden die Besitzzeiten zusammengerechnet.
Auch hier kann dem Gesetz die direkte Formulierung, dass es sich bei diesem Vorgang um ein entgeltliches Rechtsgeschäft handelt, nicht eindeutig entlockt werden. Schon gar nicht, wenn in den Einkommensteuerrichtlinien enthalten ist, dass keine Anschaffung vorliegt, wenn es sich um eine Schenkung, Erbschaft, Vermächtnis, Spiel oder Wette handelt. Liegt aber kein entgeltliches Rechtsgeschäft vor, kann es zu keiner Anwendung des Spekulationstatbestandes kommen und die Finanz geht leer aus.
Vorsicht Glücksspielmonopol
Zusätzlich zu den angeführten Meinungsunterschieden in diversen Bereichen des Steuerrechts gibt es derzeit auch noch weitere Risiken und Gefahren (außerhalb des Strafrechts).
Für den Veräußerer des Hauses bedeutet die derzeit nicht eindeu*tige Regelung, dass er mit der Hausverlosung möglicherweise gegen das Glücksspielmonopol des Bundes verstößt. Als Rechtsfolge einer Verletzung dieses Monopols könnte sich ergeben, dass die Verlosung rechtlich als ungültig angesehen wird und die Spieler ihre Lospreise möglicherweise zurückfordern könnten. Nicht zu vergessen ist, dass vom Veräußerer nicht gänzlich vom Betrag her nebensächliche Kosten auch *außerhalb des Steuerbereichs zu tragen sind.
Beim Spieler kann der Gewinn der Hausverlosung zur solidarischen Haftung mit dem Veräußerer der Liegenschaft führen, indem er für die Abfuhr der Rechtsgeschäfts*gebühr ebenso verpflichtet werden kann.
Mit einem Wort: Derzeit ist rechtlich eines unbestritten: Ein Gewinner jeder Hausverlosung steht bereits fest - es ist die Finanz.
Quelle: <a href="http://www.wirtschaftsblatt.at">http://www.wirtschaftsblatt.at</a>
Viele Gesetze sind bei der Verlosung von Häusern via Internet betroffen. Im wahren Wortsinn kann es sogar ein Glückspiel sein.
Kaum vergeht ein Tag, an dem nicht über Hausverlosungen berichtet wird. Was anfangs wie eine kurzfristige neue Form eines Liegenschaftsübergangs betrachtet wurde, entwickelt sich zum Trend, dem die Gesetze in der gewünschten Form noch nicht Rechnung tragen. Da die Liegenschaftsübertragung in dieser Art bisher nicht existent war, findet man in den Gesetzen keine konkreten Bestimmungen. Vielmehr ist man auf Interpretationen angewiesen. Das bedeutet, dass unterschiedliche Gesetze herangezogen werden, um Rechtssicherheit zu erzielen.
Das Glücksspiel
Unbestritten ist momentan, dass Hausverlosungen den Tatbestand des Rechtsgeschäfts für Glücksverträge verwirklichen. Die Finanzverwaltung vertritt dabei die Ansicht, dass deshalb eine Gebühr von zwölf Prozent vom Wert aller zum Verkauf stehenden Lose fällig wird, unabhängig davon, wie viel Lose wirklich verkauft wurden. Die entsprechende Gebühr soll bis zum 20. des Folgemonats ab Verkauf des ersten (!) *Loses beim Finanzamt abgeführt werden.
Doch muss die Gebühr an das Finanzamt abgeführt werden, wenn die Verlosung gar nicht stattfindet? Wenn nur die Absicht einer Hausverlosung bekannt gegeben sowie die Möglichkeit zur Registrierung der Interessenten angeboten wird, aber bei mangelndem Interesse die Verlosung nicht stattfindet, sollte auch keine Gebühr anfallen. Eine schriftliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zu dieser Anfrage liegt noch nicht vor.
Die Grunderwerbsteuer
Nach derzeitiger Meinung der Finanzverwaltung handelt es sich bei der Liegenschaftsübertragung, die der Hausverlosung folgt, um ein separates Rechtsgeschäft.
Für dieses Rechtsgeschäft will das Finanzamt 3,5 Prozent Grunderwerbsteuer und 1,0 Prozent Eintragungsgebühr vom Wert der Gegenleistung: Im Sinne der Finanzveraltung also vom Gesamtwert aller verkauften Lose.?Mit einem Wort: Es soll das Maximum in die Staats*kassa fließen.
Dreifacher Einheitswert
Doch ganz so eindeutig sind diese Meinungen allerdings nicht im Gesetz zu finden. Kann man wirklich von einem Rechtsgeschäft mit adäquater Gegenleistung ausgehen, wenn tatsäch*lich eine Liegenschaft im Wert von 500.000 € um ein Los im Wert von 99 € erworben wird? Einige Experten meinen, dass in diesem Fall noch nicht das letzte Wort gesprochen ist. Denn ist bei einem Rechtsgeschäft der Wert der Gegenleistung nicht direkt ermittelbar, werden die Grunderwerbsteuer und auch die Eintragungsgebühr prinzipiell nur vom dreifachen Einheitswert des Grundstücks bemessen. Und gerade dabei kann es zu deutlichen Unterschieden kommen.
Der Spekulationstatbestand
Auch im Einkommensteuerrecht geht die Finanzverwaltung davon aus, dass ein entgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt und will in diesem Fall den Spekulationstatbestand ins Spiel bringen. Dieser Tatbestand kommt in jenen Fällen zum Tragen, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren seit dem letzten entgeltlichen Erwerb veräußert wird und keine Hauptwohnsitzbefreiung geltend gemacht werden kann. Bei einem unentgeltlichen Erwerb werden die Besitzzeiten zusammengerechnet.
Auch hier kann dem Gesetz die direkte Formulierung, dass es sich bei diesem Vorgang um ein entgeltliches Rechtsgeschäft handelt, nicht eindeutig entlockt werden. Schon gar nicht, wenn in den Einkommensteuerrichtlinien enthalten ist, dass keine Anschaffung vorliegt, wenn es sich um eine Schenkung, Erbschaft, Vermächtnis, Spiel oder Wette handelt. Liegt aber kein entgeltliches Rechtsgeschäft vor, kann es zu keiner Anwendung des Spekulationstatbestandes kommen und die Finanz geht leer aus.
Vorsicht Glücksspielmonopol
Zusätzlich zu den angeführten Meinungsunterschieden in diversen Bereichen des Steuerrechts gibt es derzeit auch noch weitere Risiken und Gefahren (außerhalb des Strafrechts).
Für den Veräußerer des Hauses bedeutet die derzeit nicht eindeu*tige Regelung, dass er mit der Hausverlosung möglicherweise gegen das Glücksspielmonopol des Bundes verstößt. Als Rechtsfolge einer Verletzung dieses Monopols könnte sich ergeben, dass die Verlosung rechtlich als ungültig angesehen wird und die Spieler ihre Lospreise möglicherweise zurückfordern könnten. Nicht zu vergessen ist, dass vom Veräußerer nicht gänzlich vom Betrag her nebensächliche Kosten auch *außerhalb des Steuerbereichs zu tragen sind.
Beim Spieler kann der Gewinn der Hausverlosung zur solidarischen Haftung mit dem Veräußerer der Liegenschaft führen, indem er für die Abfuhr der Rechtsgeschäfts*gebühr ebenso verpflichtet werden kann.
Mit einem Wort: Derzeit ist rechtlich eines unbestritten: Ein Gewinner jeder Hausverlosung steht bereits fest - es ist die Finanz.
Quelle: <a href="http://www.wirtschaftsblatt.at">http://www.wirtschaftsblatt.at</a>