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admin
19.03.2009, 07:16
Staatsvertrag zum Glücksspielwesen
Auszug aus dem Staatsvertrag für Glücksspielwesen 2009 (http://www.blja.bayern.de/imperia/md/content/blvf/bayerlandesjugendamt/gesetze_verordnungen/staatsvertrag_zum_gl_cksspielwesen_in_deutschland. pdf)

* * * * * * * * * * * *

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: „die Länder“ genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

admin
19.03.2009, 07:24
Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt



>>>>> § 1 <<<<<
Ziele des Staatsvertrages


Ziele des Staatsvertrages sind
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen
für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung
in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen
auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler
vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene
Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.


>>>>> § 2 <<<<<
Anwendungsbereich


Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und
die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen. Für Spielbanken gelten nur die §§ 1, 3
bis 8, 20 und 23.


>>>>> § 3 <<<<<
Begriffsbestimmungen


(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance
ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder
überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem
Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger
Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang
eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele.
(2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen
Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig
veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften
handelt.
(3) Ein Glücksspiel im Sinne des Absatzes 1, bei dem einer Mehrzahl von Personen
die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt
die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie. Die Vorschriften
über Lotterien gelten auch, wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte
Vorteile gewonnen werden können (Ausspielung).
(4) Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit
zur Teilnahme eröffnet wird.
(5) Annahmestellen und Lotterie-Einnehmer sind in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern
nach § 10 Abs. 2 eingegliederte Vermittler.
(6) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer, ohne Annahmestelle oder Lotterieeinnehmer
zu sein,
1. einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder
2. Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung
dem Veranstalter – selbst oder über Dritte – vermittelt,
sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.

admin
19.03.2009, 14:17
>>>>> § 4 <<<<<
Allgemeine Bestimmungen

(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des
jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln
ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 zuwiderläuft. Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden. Auf die Erteilung
der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen
des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen
ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass
Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.
(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

>>>>> § 5 <<<<<
Werbung

(1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters
bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten,
auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken.
(2) Werbung für öffentliches Glücksspiel darf nicht in Widerspruch zu den Zielen des §
1 stehen, insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen
oder ermuntern. Sie darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete
Zielgruppen richten. Die Werbung darf nicht irreführend sein und muss deutliche Hinweise
auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die von dem jeweiligen Glücksspiel
ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.
(3) Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag),
im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten.
(4) Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist verboten.

>>>>> § 6 <<<<<
Sozialkonzept

Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, die
Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von
Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln,
ihr Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung
und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu erfüllen. In den Sozialkonzepten
ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des
Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.

>>>>> § 7 <<<<<
Aufklärung

(1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben über die
Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen
Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung
und Therapie aufzuklären.
(2) Lose, Spielscheine und Spielquittungen müssen Hinweise auf die von dem jeweiligen
Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.

>>>>> § 8 <<<<<
Spielersperre

(1) Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht sind die Spielbanken
und die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter verpflichtet, ein übergreifendes
Sperrsystem zu unterhalten.
(2) Die zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter sperren Personen,
die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung
ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger
tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder
überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze
riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen
(Fremdsperre).
(3) Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr. Die Veranstalter teilen die Sperre dem
betroffenen Spieler unverzüglich schriftlich mit.
(4) Die Veranstalter haben die in § 23 Abs. 1 genannten Daten in eine Sperrdatei einzutragen.
Ein Eintrag ist auch zulässig, wenn nicht alle Daten erhoben werden können.
(5) Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach einem Jahr und nur auf schriftlichen
Antrag des Spielers möglich. Über diesen entscheidet der Veranstalter, der die Sperre
verfügt hat.

admin
19.03.2009, 14:26
Zweiter Abschnitt Aufgaben des Staates
*****************

>>>>> § 9 <<<<<
Glücksspielaufsicht

(1) Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag
bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlichrechtlichen
Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes
Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des
jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie
kann insbesondere
1. jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangen, die zur
Prüfung im Rahmen des Satzes 1 erforderlich sind,
2. Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher
Glücksspiele und die Werbung hierfür sowie an die Entwicklung und Umsetzung
des Sozialkonzepts stellen,
3. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die
Werbung hierfür untersagen,
4. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes
Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen
und
5. Diensteanbietern im Sinne von § 3 Teledienstegesetz, soweit sie nach diesem
Gesetz verantwortlich sind, die Mitwirkung am Zugang zu unerlaubten Glücksspielangeboten
untersagen.
Sofern unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern veranstaltet oder vermittelt wird
oder dafür in mehreren Ländern geworben wird, kann jedes betroffene Land die zu ständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, auch mit Wirkung für das betroffene Land tätig zu werden.
(2) Widerspruch und Klage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende
Wirkung.
(3) Die Länder arbeiten bei der Glücksspielaufsicht zusammen. Sie stimmen die Erlaubnisse
für die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter ab.
(4) Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde für das Gebiet des jeweiligen Landes
oder einen Teil dieses Gebietes erteilt. Sie ist widerruflich zu erteilen und zu befristen.
Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erlaubnis
ist weder übertragbar noch kann sie einem Anderen zur Ausübung überlassen
werden.
(5) Die Erlaubnis zur Einführung neuer Glücksspielangebote durch die in § 10 Abs. 2
genannten Veranstalter setzt voraus, dass
1. der Fachbeirat (§10 Abs. 1 Satz 2) zuvor die Auswirkungen des neuen Angebotes
auf die Bevölkerung untersucht und bewertet hat und
2. der Veranstalter im Anschluss an die Einführung dieses Glücksspiels der Erlaubnisbehörde
über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes berichtet.
Neuen Glücksspielangeboten steht die Einführung neuer oder die erhebliche Erweiterung
bestehender Vertriebswege durch Veranstalter oder Vermittler gleich.
(6) Die Glücksspielaufsicht darf nicht durch eine Behörde ausgeübt werden, die für die
Finanzen des Landes oder die Beteiligungsverwaltung der in § 10 Abs. 2 genannten
Veranstalter zuständig ist.

>>>>> § 10 <<<<<
Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes

(1) Die Länder haben zur Erreichung der Ziele des § 1 die ordnungsrechtliche Aufgabe,
ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Sie werden dabei von einem
Fachbeirat beraten, der sich aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht
zusammensetzt.
(2) Auf gesetzlicher Grundlage können die Länder diese öffentliche Aufgabe selbst,
durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften,
an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar
maßgeblich beteiligt sind, erfüllen.
(3) Die Länder begrenzen die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des §1.
(4) Es ist sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen
zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke
verwendet wird.
(5) Anderen als den in Abs. 2 Genannten darf nur die Veranstaltung von Lotterien und
Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erlaubt werden.

>>>>> § 11 <<<<<
Suchtforschung

Die Länder stellen die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von
Suchtgefahren durch Glücksspiele sicher.
Dritter Abschnitt
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential

admin
19.03.2009, 15:06
>>>>> § 12 <<<<<
Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
1. der Veranstaltung keine Versagungsgründe nach § 13 entgegenstehen,
2. die in §§ 14, 15 Abs. 1 und 2 und § 16 Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen,
3. mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den
mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen, und
4. nicht zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung
des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder die Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Lotterien in der Form des Gewinnsparens, wenn von einem
Teilnahmebetrag ein Teilbetrag von höchstens 20 vom Hundert als Losanteil für die
Gewinnsparlotterie verwendet wird.
(2) In der Erlaubnis kann für Veranstaltungen, die traditionell in Verbindung mit dem
Fernsehen präsentiert werden und bei denen vorrangig die gemeinnützige Verwendung
der Reinerträge dargestellt wird, eine Befreiung vom Verbot der Fernsehwerbung
(§ 5 Abs. 3) zugelassen werden. In der Erlaubnis ist auch zu entscheiden, inwieweit
die Anforderungen der §§ 6 und 7 zu erfüllen sind.
(3) Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan in mehreren
Ländern veranstaltet werden, kann das Land, in dem der Veranstalter seinen Sitz
hat, eine Erlaubnis auch mit Wirkung für die Länder erteilen, die hierzu ermächtigt haben.

>>>>> § 13 <<<<<
Versagungsgründe

(1) Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die Veranstaltung § 4 Abs. 2 bis 4
widerspricht. Dies ist vor allem der Fall, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Veranstaltung
der Lotterie wegen des insgesamt bereits vorhandenen Glücksspielangebotes,
insbesondere im Hinblick auf die Zahl der bereits veranstalteten Glücksspiele oder
deren Art oder Durchführung den Spieltrieb in besonderer Weise fördert.
(2) Eine Erlaubnis darf insbesondere nicht erteilt werden, wenn
1. der Spielplan vorsieht, dass
a) die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als zweimal wöchentlich erfolgt,
b) der Höchstgewinn einen Wert von 1 Million Euro übersteigt oder
c) Teile des vom Spieler zu entrichtenden Entgeltes zu dem Zweck angesammelt
werden, Gewinne für künftige Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot),
oder
2. eine interaktive Teilnahme in Rundfunk und Telemedien mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe
ermöglicht wird.

>>>>> § 14 <<<<<
Veranstalter

(1) Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter
1. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt
und
2. zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß
und für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar
durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die von den in § 10 Abs. 2 genannten Veranstaltern und von
der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Bayerisches Rotes Kreuz“ veranstalteten
Lotterien und für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens (§ 12 Abs. 1 Satz
2).
(2) Soll die Veranstaltung ganz oder überwiegend von einem Dritten durchgeführt
werden, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass
durch die Durchführung die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung beeinträchtigt
wird und der Dritte
1. die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt und
2. hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung den Weisungen des Veranstalters
unterliegt und keinen maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss auf den
Veranstalter hat.

>>>>> § 15 <<<<<
Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung

(1) Nach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in
einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; die Kosten der Veranstaltung
sind so gering wie möglich zu halten. Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe
der Entgelte nach Abzug von Kosten, Gewinnsumme und Steuern ergibt. Für den
Reinertrag und die Gewinnsumme sollen im Spielplan jeweils mindestens 30 vom
Hundert der Entgelte vorgesehen sein und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden. Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben. Zeigt sich nach Erteilung der Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten voraussichtlich überschritten werden, ist dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen und eine neue Kalkulation vorzulegen.

(2) In den Kosten der Lotterie dürfen Kosten von Dritten im Sinne des § 14 Abs. 2
nach Art und Umfang nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Grundsätzen
wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen. Die Vergütung des Dritten soll nicht abhängig
vom Umsatz berechnet werden.
(3) Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde alle Unterlagen vorzulegen und alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der
Lotterie erforderlich sind. Insbesondere hat er eine Abrechnung vorzulegen, aus der
sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung
und der Kosten der Veranstaltung ergibt.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstalters einen staatlich anerkannten
Wirtschaftsprüfer beauftragen oder dessen Beauftragung vom Veranstalter
verlangen, damit ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung oder
Durchführung der Lotterie, insbesondere zur Angemessenheit der Kosten der Lotterie
erstattet und der Behörde vorgelegt wird. Die Kosten des Gutachtens sind Kosten der
Lotterie.

>>>>> § 16 <<<<<
Verwendung des Reinertrages

(1) Der Reinertrag der Veranstaltung muss zeitnah für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwendet werden.

(2) Will der Veranstalter den Reinertrag für einen anderen als den in der Erlaubnis
festgelegten gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck verwenden oder kann
der Verwendungszweck nicht oder nicht zeitnah verwirklicht werden, hat der Veranstalter
dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann nach Anhörung
des Veranstalters den Verwendungszweck neu festlegen.

(3) Ein angemessener Anteil des Reinertrages soll in dem Land verwendet werden, in
dem die Lotterie veranstaltet wird.

admin
19.03.2009, 15:42
>>>>> § 17 <<<<<
Form und Inhalt der Erlaubnis

Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. In ihr sind insbesondere festzulegen
1. der Veranstalter sowie im Fall des § 14 Abs. 2 der Dritte,
2. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,
3. der Verwendungszweck des Reinertrages, die Art und Weise des Nachweises der
Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,
4. der Spielplan und
5. die Vertriebsform.

>>>>> § 18 <<<<<
Kleine Lotterien

Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für nicht länderübergreifend
veranstaltete Lotterien abweichen, bei denen
1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000 Euro nicht übersteigt,
2. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder
mildtätige Zwecke verwandt wird und
3. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 vom Hundert der
Entgelte betragen.

Vierter Abschnitt Gewerbliche Spielvermittlung

>>>>> § 19 <<<<<
Gewerbliche Spielvermittlung

Neben den §§ 4 bis 7 und unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen gelten für
die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers folgende Anforderungen:
1. Der gewerbliche Spielvermittler hat mindestens zwei Drittel der von den Spielern
vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten.
Er hat die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich
auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen
sowie ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter
mitzuteilen.
2. Gewerbliche Spielvermittler und von ihnen oder den Spielinteressenten im Sinne
des § 3 Abs. 6 beauftragte Dritte sind verpflichtet, bei jeder Spielteilnahme dem
Veranstalter die Vermittlung offen zu legen.
3. Gewerbliche Spielvermittler sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsabschluss
ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden
Berufes befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und
der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber dem Veranstalter beauftragt
wird. Dem Spielteilnehmer ist bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an
den Spielquittungen, die in seinem Auftrag vermittelt worden sind, einzuräumen.
Wird ein Gewinnanspruch vom Spielteilnehmer nicht innerhalb einer Frist von drei
Monaten beim Treuhänder geltend gemacht, so ist der Gewinnbetrag an den Veranstalter abzuführen.


Fünfter Abschnitt Besondere Vorschriften

>>>>> § 20 <<<<<
Spielbanken

Gesperrte Spieler dürfen am Spielbetrieb in Spielbanken nicht teilnehmen. Die Durchsetzung
des Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle
und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.

>>>>> § 21 <<<<<
Sportwetten

(1) Wetten können als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von
Sportereignissen (Sportwetten) erlaubt werden. In der Erlaubnis sind Art und Zuschnitt
der Sportwetten im Einzelnen zu regeln.
(2) Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten muss organisatorisch, rechtlich,
wirtschaftlich und personell getrennt sein von der Veranstaltung oder Organisation
von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen
stattfinden. Die Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk
und Telemedien mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten oder mit Trikot-
und Bandenwerbung für Sportwetten ist nicht zulässig. Wetten während des laufenden
Sportereignisses sowie über Telekommunikationsanlagen sind verboten.
(3) Gesperrte Spieler dürfen an Wetten nicht teilnehmen. Die Durchsetzung des Verbots
ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und
Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.

admin
19.03.2009, 15:46
>>>>> § 22 <<<<<
Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential

(1) Die Höhe planmäßiger Jackpots ist zur Erreichung der Ziele des § 1 in der Erlaubnis
zu begrenzen; § 9 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Gesperrte Spieler dürfen an Lotterien der in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter,
die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, nicht teilnehmen. Die Durchsetzung
dieses Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle
und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.

Sechster Abschnitt Datenschutz

§ 23
Sperrdatei, Datenverarbeitung

(1) Mit der Sperrdatei werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet
und genutzt. Es dürfen folgende Daten gespeichert werden:
1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,
3. Geburtsdatum,
4. Geburtsort,
5. Anschrift,
6. Lichtbilder,
7. Grund der Sperre,
8. Dauer der Sperre und
9. meldende Stelle.
Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, gespeichert werden.
(2) Die gespeicherten Daten sind im erforderlichen Umfang an die Stellen zu übermitteln,
die Spielverbote zu überwachen haben. Die Datenübermittlung kann auch durch
automatisierte Abrufverfahren erfolgen.
(3) Datenübermittlungen an öffentliche Stellen, insbesondere an Strafverfolgungsbehörden
und Gerichte, sind nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig.
(4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren.
(5) Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen. Es ist zulässig, die
Löschung am Ende des sechsten Jahres vorzunehmen.
(6) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweiligen
Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die
Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24
Regelungen der Länder

Die Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen.
Sie können weitergehende Anforderungen insbesondere zu den Voraussetzungen
des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festlegen. In ihren Ausführungsgesetzen
können sie auch vorsehen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen
dieses Staatsvertrages mit Geldbuße oder Strafe geahndet werden.

>>>>> § 25 <<<<<
Weitere Regelungen

(1) Die bis zum 01. Januar 2007 erteilten Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnisse
der Veranstalter im Sinne des § 10 Abs. 2 und die ihnen nach Landesrecht
gleichstehenden Befugnisse gelten - soweit nicht im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt
ist - bis zum 31. Dezember 2008 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die
Regelungen dieses Staatsvertrages – abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4
Abs. 1 Satz 1 - Anwendung finden. Die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 haben zum
1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 einzuholen.
(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Vermittler von erlaubten öffentlichen
Glücksspielen (einschließlich der Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien und
der gewerblichen Spielvermittler). Soweit Vermittler in die Vertriebsorganisation eines
Veranstalters eingegliedert sind, stellt der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der
Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 für die für ihn tätigen Vermittler.
(3) Abweichend von § 10 Abs. 2 kann das Land Rheinland-Pfalz seine Aufgabe nach §
10 Abs. 1 durch ein betrautes Unternehmen wahrnehmen.
(4) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages
von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird und bei der der Reinertrag
ausschließlich zur Erfüllung der in § 10 Abs. 4 genannten Zwecke verwandt wird,
abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und § 15
Abs. 1 Satz 3 erlauben.
(5) Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens muss mindestens
25 vom Hundert der Entgelte betragen. Der Reinertrag ist für gemeinnützige,
kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Erlaubnisse können allgemein erteilt
werden.

admin
19.03.2009, 15:57
(6) Die Länder können befristet auf ein Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrages
abweichend von § 4 Abs. 4 bei Lotterien die Veranstaltung und Vermittlung im Internet
erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
1. Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung
und Authentifizierung gewährleistet; die Richtlinien der Kommission für Jugendmedienschutz
zur geschlossenen Benutzergruppe sind zu beachten.
2. Die Beachtung der in der Erlaubnis festzulegenden Einsatzgrenzen, die 1000 Euro
pro Monat nicht überschreiten dürfen, und des Kreditverbots ist sichergestellt.
3. Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung und die Möglichkeit interaktiver
Teilnahme mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe sind ausgeschlossen; davon
kann regelmäßig bei Lotterien mit nicht mehr als zwei Gewinnentscheiden pro Woche
ausgegangen werden.
4. Durch Lokalisierung nach dem Stand der Technik wird sichergestellt, dass nur Personen
teilnehmen können, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhalten.
5. Ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzept ist
zu entwickeln und einzusetzen; seine Wirksamkeit ist wissenschaftlich zu evaluieren.

§ 26
Verhältnis zu bestehenden Regelungen für die Klassenlotterien

(1) Soweit die Regelungen des Staatsvertrags zwischen den Ländern Baden-
Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen über eine
Staatliche Klassenlotterie vom 26. Mai 1992 (SKL-Staatsvertrag) oder die Regelungen
für die Nordwestdeutsche Klassenlotterie in der Vereinbarung der Länder Nordrhein-
Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg, Freie
Hansestadt Bremen, Saarland, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und
Sachsen-Anhalt zum gemeinsamen Betrieb einer staatlichen Klassenlotterie vom 23.
Dezember 1992 (NKL-Ländervereinbarung) im Widerspruch zu Regelungen dieses
Staatsvertrags stehen, sind die Regelungen dieses Staatsvertrags vorrangig anzuwenden.
(2) Eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 wird den Klassenlotterien abweichend von Art. 4
des SKL-Staatsvertrags und abweichend von Art. 2 der NKL-Ländervereinbarung von
den nach diesem Staatsvertrag zuständigen Behörden erteilt.

§ 27
Evaluierung

Die Auswirkungen dieses Staatsvertrages sind von den Glücksspielaufsichtsbehörden
der Länder unter Mitwirkung des Fachbeirats zu evaluieren. Das Ergebnis ist drei Jahre
nach Inkrafttreten des Staatsvertrages vorzulegen.

§ 28
Befristung, Fortgelten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf des vierten Jahres nach seinem Inkrafttreten
außer Kraft, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz unter Berücksichtigung des
Ergebnisses der Evaluation (§ 27) bis Ende des vierten Jahres mit mindestens 13
Stimmen das Fortgelten des Staatsvertrages beschließt. In diesem Fall gilt der Staatsvertrag
unter den Ländern fort, die dem Beschluss zugestimmt haben.
(2) Der Staatsvertrag kann von jedem der Länder, in denen er fortgilt, zum Schluss
eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem
Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. Die Kündigung eines Landes
lässt das zwischen den übrigen Ländern bestehende Vertragsverhältnis unberührt,
jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von
drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung über die gegenüber der oder dem
Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz erfolgte Kündigungserklärung zum
selben Zeitpunkt kündigen.

§ 29
Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember
2007 nicht mindestens 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des
Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in
Deutschland vom 18.Dezember 2003/13. Februar 2004 außer Kraft.
Für das Land Baden-Württemberg:
………….……, den…………2007 …………………………….
Für den Freistaat Bayern:
München, den 7. Mai 2007 Edmund Stoiber
Für das Land Berlin:
Berlin, den 19. März 2007 Klaus Wowereit
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 23. Februar 2007 M. Platzeck
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 9. Mai 2007 Jens Böhrnsen
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Hamburg, den 4. Mai 2007 Ole v. Beust
Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 26. April 2007 R. Koch
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Schwerin, den 31. Januar 2007 H. Ringstorff
Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 25. April 2007 Christian Wulff
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 22. Mai 2007 Rüttgers
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 8. Mai 2007 Kurt Beck
Für das Saarland:
Saarbrücken, den 30. Januar 2007 Peter Müller
Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 9. Mai 2007 Georg Milbradt
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den 8. Mai 2007 Böhmer
Für das Land Schleswig-Holstein:
…………, den…………2007 ……………….
Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 20. April 2007 Dieter Althaus

Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht"
Zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht gelten die folgenden Richtlinien:
1. Die Veranstalter
a) benennen Beauftragte für die Entwicklung von Sozialkonzepten,
b) erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Glücksspiele
auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den
Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre
den Glücksspielaufsichtsbehörden,
c) schulen das für die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung
öffentlichen Glücksspiels eingesetzte Personal in der Früherkennung problematischen
Spielverhaltens, wie z. B. dem plötzlichen Anstieg des Entgelts oder der
Spielfrequenz,
d) schließen das in den Annahmestellen beschäftigte Personal vom dort angebotenen
Glücksspiel aus,
e) ermöglichen es den Spielern, ihre Gefährdung einzuschätzen, und
f) richten eine Telefonberatung mit einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer
ein.
2. Eine Information über Höchstgewinne ist mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit
von Gewinn und Verlust zu verbinden.
3. Die Vergütung der leitenden Angestellten von Glücksspielveranstaltern darf nicht
abhängig vom Umsatz berechnet werden.

spielo
28.07.2009, 06:40
Glücksspielstaatsvertrag zur Eindämmung der Spielsucht

Der Glückspielstaatsvertrag sichert dem Staat das Monopol an Lotterien und Sportwetten zu, wenn er die Spielsucht bekämpft. Gewerbliche Spielvermittler wurden in ihrer Tätigkeit stark eingeschränkt. Privaten Sportwettenanbieter wurde die Tätigkeit untersagt. Das Ziel die Spielsucht zu bekämpfen wurde nicht erreicht. Die Spieler tippen bei Sportwettanbietern im Ausland oder nutzen die zahlreichen Spielmöglichkeiten an Geldspielautomaten in Spielhallen. Bekämpfung der Spielsucht muss alle Sparten der Spielsucht umfassen.

Neuer Glücksspielstaatsvertrag

Mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag, der ab 1. Januar 2008 in Kraft trat wurde das Recht Glücksspiele durchzuführen in die Hand des Staats gelegt. Die Ratifizierung erfolgte in dem die Ministerpräsidenten der Bundesländer die Ratifizierungsurkunden in der Staatskanzlei hinterlegten.

Als Ziele des Staatsvertrages wurden formuliert:
- Entstehen von Spiel- und Wettsucht zu verhindern
- Das Glücksspielangebot zu begrenzen und zu überwachen
- Jugend und Spielerschutz zu begrenzen

Werbung für das Glücksspiel mit Aufforderungscharakter wurde untersagt und ebenso Werbung für Glücksspiele im Radio, Fernsehen, Internet und per Telefon. Sportwetten werden nach dem neuen Recht ausschließlich vom Staat veranstaltet. Trikot- und Bandenwerbung der Sportwettanbieter, die vor allem im Fußball praktiziert wurde, war nicht mehr zulässig.

In Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages führte Sachsen – Lotto Kundenkarten für die Spielarten Sportwetten (Oddset, Toto), Keno und Plus 5 ein. Bei Abgabe der Spielscheine wird die Kundenkarte mit dem Lichtbild im Ausweis verglichen, um sicher zu stellen das Spielteilnehmer mindestens 18 Jahre alt sind.

In seiner Halbjahresbilanz für 2009 listet die GIG, “Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e. V.”, erfolgreiche Klagen gegen den Monopolisten auf, wo mit unlauteren Methoden Umsatz eingeworben worden ist.

Bilanz des Glücksspielstaatsvertrages

Die Spieleinsätze im Lotto weisen rückläufiges Niveau auf. Wie der Verband der Lottovermittler informierte wurde erstmals am 13. Juni 2009 eine Samstagsziehung im Lotto mit weniger als 50 Mio. € Spieleinsätzen durchgeführt.

Es sind zahlreiche Klagen gegen den Glückspielsstaatsvertrag anhängig, die von namhaften deutschen Rechtsanwaltskanzleien vertreten werden, die auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert sind. Die Rechtsanwaltskanzleien Hambach & Hambach München und Arendts Rechtsanwaltskanzlei Grünwald bei München sind führend mit dieser Thematik befasst.

Die Rechtssprechung bei deutschen Verwaltungsgerichten und am OLG Bremen verweist darauf, dass der europäische Gerichtshof entscheiden muss, ob die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit europarechtskonform ist und die Regelung der Wettspielsucht eine Einbeziehung aller Glücksspielbereiche erfordert.

Eine Sperre von internationalen Internet-Glücksspielspielseiten wie sie zum Vollzug des Glücksspielvertrages notwendig wäre, ist technisch unmöglich. Auch das auch das Blockieren der Überweisungen der Wetteinsätze zu den Glücksspiel-Anbietern durch Banken ist rechtlich mehr als bedenklich. Der Glücksspielstaatsvertrag steht auf tönernen Füßen. Ein Gesetz das nicht umgesetzt werden kann, ist ohne Sinn.

Spielsucht Bekämpfung eine Farce

Es ist wenig einleuchtend warum Glücksspiel in staatlicher Hand weniger gefährlich ist. Auch der auf der Seite des staatliches Lottos veröffentlichte Standpunkt von Sabine Bätzing, Sucht- und Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mitglied des Deutschen Bundestages “Glückspiel braucht gute Angebote zur Prävention von Glückspielsucht. Das staatliche Monopol bietet gegenüber privaten Wettanbietern und Wettbüros dazu die besten Voraussetzungen. Im Interesse ausreichender Hilfen muss das Monopol daher soweit wie möglich erhalten bleiben.“, ist wenig überzeugend.

Spieler, die weiter ihrer Lust an Sportwetten frönen wollen, wandern ab ins europäische Ausland. Sie finden dort ein sehr vielfältiges Angebot an Sportwetten in nahezu allen Sportarten. Spielern, denen Sportwetten im Ausland zu stressig sind, wechseln zum Glücksspiel am Geldspielautomaten. 220?000 Geldspielautomaten in Gaststätten und Spielhallen laden in jeder Kleinstadt Deutschlands zum Spiel ein. Nach Angaben des Verbandes “Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.“ sind zum Stand 2008 290?000 Personen krankhaft spielsüchtig.

Wie eine Meldung “heute im Bundestag“ vom 1. Juli 2009 zu entnehmen ist bejahten Experten bei einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages mehrheitlich das Risiko der Spielsucht an Geldspielautomaten.

Das populistische Beschäftigen des Staates mit den Glücksspielen Lotterie und Sportwetten führt zur Verlagerung der Spielarten, aber nicht zur erfolgreichen Bekämpfung der Spielsucht. Suchtbekämpfung z.B. der “Anonymen Spieler“ in regionalen Selbsthilfegruppen oder des Verbandes “Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.“ mit einer Einrichtungssuche (Beratungsstellen, stationäre Behandlung) können nur Mosaiksteinchen sein. Umfassende staatliche Bekämpfung aller Glücksspielsparten ist dringend geboten.

politik.mediaquell.com

spielo
09.09.2010, 16:54
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes – Deutscher Glücksspielstaatsvertrag verliert seine Existenzgrundlage


Luxemburg/München, 9. September 2010 - Die Diskussion über einen neuen Rechtsrahmen für Lotto und Glücksspiel muss ab sofort neu begonnen werden. "Die Uhren müssen sozusagen auf Null gestellt werden", sagt der Gaming-Law-Experte Dr. Wulf Hambach. Seine Kanzlei Hambach & Hambach Rechtsanwälte in München, die auf EU-weites Glücksspiel- und Wettrecht spezialisiert sind, hatte das Unternehmen Carmen Media vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gebracht. "Das aktuelle Urteil des EUgH macht deutlich: Der Glücksspielstaatsvertrag verstößt gegen Europarecht. Das schleswig-holsteinische Modell könnte richtungsweisend sein, um die sprichwörtliche 'Kuh vom Eis' zu bekommen. Der EuGH hat in einer so nicht erwarteten Deutlichkeit festgestellt, dass die tragenden Vorschriften des geltenden Glücksspielstaatsvertrages mit den Grundfreiheiten des Binnenmarktes nach dem Unionsrecht nicht vereinbar sind."

Die Beispiele England und Italien beweisen laut Hambach, dass legalisierte Märkte besser kontrollierbar sind: "In Großbritannien beispielsweise existiert seit Jahren ein liberalisierter, aber kontrollierter Markt, der sowohl den Belangen der Spielsuchtprävention wie auch dem Jugendschutz und der Betrugsvorbeugung gerecht wird."

Politiker sehen dies ähnlich. Für Werner Langen ist die Liberalisierung des Glücksspiels der einzig richtige Weg. Langen ist Vorsitzender der CDU/CSU-Gruppe im Europaparlament, dem er seit 1994 angehört. Der Politiker, der in den Bereichen Wirtschaft und Währung sowie im Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie tätig ist, gilt als einer der erfahrensten und profiliertesten deutschen Politiker in Brüssel. Die Argumentation der Bundesländer zum Erhalt des Glücksspielmonopols sowie zum Ausschluss ausländischer Anbieter sei widersprüchlich und verlogen, kritisiert Langen, der die von der Landesregierung in Schleswig-Holstein vorgestellten Eckpunkte für eine neue Regelung des deutschen Glücksspielstaatsvertrags hingegen ausdrücklich begrüßt.

Auch in Bayern tut sich etwas. Es gibt Anzeichen dafür, dass auf politischer Ebene die Bereitschaft zu einer moderaten Öffnung insbesondere des Sportwettenmarktes besteht. "Der derzeitige Glücksspielstaatsvertrag bewirkt, dass Spieler per Internet im Ausland zocken. Die Ziele – Spielerschutz und Suchtprävention – werden glatt verfehlt. Würde man Internet-Glücksspiele zulassen, könnte man einerseits die Spieler schützen und andererseits mit dem Erlös den Breitensport fördern", meint die bayerische FDP-Landtagsabgeordnete Julika Sandt, die sich auch als Vorsitzende des Schul- und Wissenschaftsausschusses im Landessportbeirat engagiert.

Der niedersächsische FDP-Fraktionsvorsitzende Christian Dürr ist der Meinung, dass eine kontrollierte Regulierung des Glücksspielmarktes seinem Bundesland deutliche Verbesserungen auf der Einnahmenseite bringen könne. Dürr zufolge lassen sich unter anderem durch Änderungen am Glücksspielstaatsvertrag erhebliche Mehreinnahmen erzielen. "Neue Studien ergeben, dass das Land durch eine Regulierung des Glücksspielmarktes im Vergleich zu heute zwischen 150 und 200 Millionen Euro mehr einnehmen kann." Für Dürr geht es dabei nicht nur um Einnahmen für den Landeshaushalt, sondern auch um eine gesicherte Finanzierung der Wohlfahrtsverbände und des Breitensports. "Die Glücksspiel-Einnahmen in Niedersachsen sind in den vergangenen Jahren um 27 Prozent eingebrochen. Bei einer Regulierung des Marktes geht es also auch gerade darum, die Abgaben für gemeinnützige Zwecke mittel- und langfristig zu sichern." Dürr macht zugleich deutlich, dass das Lottomonopol für ihn nicht zu Disposition stehe. Seiner Meinung nach lässt es sich auch juristisch begründen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in seinen bisherigen Entscheidungen deutlich gemacht, dass Betrugsvorbeugung und Verbraucherschutz legitime Gründe für das Lotto-Monopol seien. Auch in anderen EU-Ländern gebe es getrennte Regelungen, die nicht beanstandet würden.

Ein Vorbild für eine solche Liberalisierung könnte das dänische Modell sein. "Nur ein legalisierter Markt kann kontrolliert werden und auch Wertschöpfung ermöglichen", sagt der stellvertretende Vorsitzende der schleswig-holsteinischen CDU-Landtagsfraktion, Hans-Jörn Arp. Bis zu 30.000 Jobs könnten bei einer kontrollierten Liberalisierung entstehen.
Trotzdem passt es immer noch einigen Landespolitikern sehr gut "in den Kram", wenn alles beim Alten bleibt. Die Glücksspielaufsichten der Länder und die Lottogesellschaften stehen traditionell eng beieinander, die größtmögliche Bewahrung des Status quo scheint von großer Bedeutung zu sein. Neue sprudelnde Steuerquellen, ein optimierter Rechtsschutz und eine bessere Förderung des Breitensports scheint den Monopolbefürwortern unter den Landspolitikern wenig wichtig zu sein. Nach dem Urteil des EUgH sind die Anhänger des Monopols aber deutlich in die Defensive geraten.