PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Steuer aus dem Zählwerk



spielo
10.04.2009, 08:52
Steuer aus dem Zählwerk
Zehn Prozent auf Spielautomaten

Lage (be). Die bisher auch in der Zuckerstadt gültige Praxis, Spielautomaten pauschal zu besteuern, ist rechtswidrig. Nach entsprechendem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird rückwirkend zum 1. Januar 2004 eine prozentuale Steuer auf das Einspielergebnis des einzelnen Automaten erhoben.

Der Rat beschloss in jüngster Sitzung, dass in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen für Apparate mit Gewinnmöglichkeiten jeweils 10 Prozent des Einspielergebnisses fällig werden, für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 35 Euro. Einspielergebnis ist der Betrag, der mit einem Zählwerk ermittelt wird. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
Click here to find out more!

Soweit die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können, erfolgt eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate. In diesem Fall sind 150 Euro pro Monat an Steuern für Geräte mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen zu entrichten, in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten sind es 50 Euro. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeiten sind in Spielhallen monatlich 35 Euro aufzubringen, in Spielhallen und an sonstigen Aufstellorten 25 Euro.

"Ein gutes Gerät gewährt einen entsprechenden Erlös, dann erzielt die Stadt auch höhere Einnahmen", fasste Ralph Holtmann, Fachteamleiter Steuern, Gebühren, Beiträge den Sinn und Zweck der neuen Satzung zusammen. Es gehe darum, nicht nur Geld aus den Spielhallen und Gaststätten für die Geräte zu ziehen, sondern auch um eine gewisse Lenkungsfunktion, um der Spielsucht vorzubeugen.

Wie Holtmann erläuterte, orientiert sich der Entwurf an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes. Eine Rückwirkung zum 1. Januar 2004 sei zulässig, da der bisher angewandte Stückzahlmaßstab auch in Lage ungeeignet ist. "Die Erhebung von Vergnügungssteuer erfolgt auf der gleichen Basis wie die Erhebung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt, nämlich nach dem Betrag der elektronischen Brutto-Kasse."

lz-online.de