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19.11.2015, 13:14
Wien - Jede einzelne Richterin und jeder Richter, der Zweifel an der Korrektheit der unionsrechtlichen Auslegung durch die eigenen Höchstgerichte hat, ist auf Basis der vorrangigen Entscheidung des Europ. Gerichtshofes (Rechtssache C 581/14) nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, also dafür verantwortlich, dass entgegen stehende nationale Bestimmungen nicht angewendet werden! Weiterlesen (http://www.isa-guide.de/isa-law/articles/132465.html)