spielo
17.11.2009, 03:30
Poker & Steuer
Seit 2008 wurden auffällig viele Pokerspieler in Deutschland von den Finanzämtern erfasst; dennoch ist die Besteuerung von Pokergewinnen nachwievor ein unsicheres, aber vor allem unspannendes Tabu-Thema. Die Betroffenen tauschen ihre Erfahrungen, wenn überhaupt, lediglich untereinander im privaten Kreis aus.
So kocht jeder sein eigenes Süppchen, welches dementsprechend immer anders schmeckt.
DAS MUSS NICHT SEIN
Im Folgenden werde ich versuchen, nur grob Rechtslage sowie behördliche Praxis anhand meines Falls darzulegen. Warum mache ich das? Nun, zunächst bekomme ich mindestens zweimal pro Monat redaktionelle Arschtritte und Drohbriefe (Dass ich wieder brav zur Uni gehe, mir folglich der Poker-Stoff ausgeht, wird ignoriert.). Zudem drängt es sich geradezu auf:
Seit Semesterbeginn wage ich mich an mein Schwerpunktstudium -Steuerrecht-, was u.a. den Besuch der Vorlesung zum Einkommensteuerrecht einschließt: Hier werden zunächst die verschiedenen steuerpflichtigen Einkommensarten gem. § 2 Abs.1 EStG (nur wenige §§ folgen) erläutert.
Um anschließend ein Beispiel für Einnahmen zu nennen, welche nicht der Einkommenssteuerpflicht unterliegen, wandert der Dozent gedanklich ins Casino. Als er die für die Qualifikation als steuerpflichtiges Einkommen maßgeblichen Gewinnwahrscheinlichkeiten der einzelnen Spiele erwähnt, heben sich meine Ohren etwas an. „Da war doch was!”- ich hake also nach. Und siehe da, der Dozent und seine Kollegen (<!-- w --><a href="http://www.steueranwalt.de">www.steueranwalt.de</a><!-- w -->) gehören nicht nur einer der führenden Kanzleien in Sachen Steuerrecht an; sie sind auch mit der “Poker-Problematik” bestens vertraut. Eine gratis Steuerberatung gab`s zwar nicht, dafür einen Anstoß zu diesem Beitrag.
Aber nun Butter bei die Fische.
Mein Fall/ Rechtsgrundlage
Im Herbst 2008 erhalte ich das erste FA-Schreiben, ein Zweizeiler, der einerseits behauptet, ich sei „Berufs-Pokerspieler” und weiterhin eine Auflistung meiner Einnahmen durch Pokerturniere fordert.
Völlig ahnungslos und vor den Kopf gestoßen, frage ich mich natürlich:
Woher wissen die, dass ich Poker spiele?
Woher bezieht das FA Information bzgl. meiner Turniergewinne?
Was qualifiziert mich denn als „Berufs-Pokerspieler”?
Was genau rechtfertigt diese Einkommensermittlung?
Schließlich war ich bisher der Überzeugung, wie die meisten Pokerspieler auch, dass Einkünfte aus Glücksspiel steuerfrei sind und Poker in Deutschland immer noch als Glücksspiel klassifiziert wird.
Und seit letzter Woche weiß ich, es stimmt!: Gewinne aus Glücksspiel können nicht dem abschließenden Einkünfte-Katalog des § 2 Abs.1 S.1 EStG zugeordnet werden:
„1) 1Der Einkommensteuer unterliegen
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.“
Nun haben wir in Deutschland mittlerweile eine riesige und weiter wachsende Poker-Community, welche zwangläufig auch immer mehr Spieler ausspuckt, die beachtliche Summen einfahren. Nur eine Frage der Zeit also, bis diese Klientel auf den Radar der Finanzverwaltung gerät. Schließlich liegt hier, auch für den Staat, ein enormes Einnahme-Potential vor.
Jedoch sind steuerliche Eingriffe nur zulässig, soweit sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Da „Gewinne aus Pokerspiel“ als Steuerobjekt, wie so viele Lebenssachverhalte, von keinem Steuertatbestand eindeutig erfasst werden, muss die Verwaltung etwas Kreativität an den Tag legen, wenn Sie ein Stück vom Kuchen abzwacken will.
Und so bekomme ich folgende Antwort vom FA, welche kurioserweise mit meinen Hendon Mob-Einträgen versehen ist:
Zuerst der Grundsatz:
„…Poker = Glückspiel = steuerfrei…usw.”
Aber, es gibt (natürlich) Ausnahmefälle:
„Wenn jemand als Pokerprofi unterwegs ist und sein Einkommen überwiegend aus dem Pokerspiel bezieht, dann handelt es sich um Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit gem.
§ 2 Abs.1 S. Nr. 2 EStG (siehe oben).”
Aha! Schon haben wir die gesetzliche Besteuerungsgrundlage. Jetzt gehen wir eine Ebene tiefer.
Was versteht man denn unter „gewerblicher Tätigkeit”? Auch unsere ursprüngliche Frage, „Wer oder was ist „Pokerprofi“?“, wurde noch nicht beantwortet. Zumindest die Legaldefinitionen bzgl. „Gewerbebetrieb” finden sich in § 15 EStG - für unseren Fall wird Absatz 2 Satz 1 herangezogen:
„Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, …”
Alles noch sehr abstrakt und müßig zu ermitteln, ob die einzelnen Tatbestandsmerkmale in unserem Fall, also für die Betätigung als Pokerspieler, tatsächlich Anwendung finden könnten
(vor allem das Merkmal „Nachhaltigkeit der Betätigung“ verlangt nach konkreten Anhaltspunkten/Kriterien, um die Vielzahl von Einzelfällen richtig beurteilen zu können).
Das Finanzamt beruft sich hierbei auf Meinungen aus Literatur und Rechtssprechung:
Und genau eine einzige Fundstelle (Schmidt/Wacker, EStG -Kommentar (28.Auflage, 2009), §15, Rn.45) war dem FA-Schreiben zu entnehmen. Diese schau ich mir natürlich etwas genauer an:
Hier wird unter dem Punkt „ Verbotene oder unsittliche Betätigung“ nur festgestellt, dass „Gewerbebetrieb“ bei Rauschgifthandel, Unterschlagung, Prostitution etc. ebenfalls vorliegen kann. Desweiteren befindet sich in dieser Aufzählung „ berufliches Glücksspiel“ mit Verweis auf ein Urteil vom Finanzgericht Münster (siehe: FG Münster EFG 96, 267).
Kleines Zwischenresumee
Es gibt eine geringe Anzahl von Entscheidungen sowie eine Literatur-Meinung, die besagen:
Glücksspiel kann ausnahmsweise Gewerbebetrieb sein. Aber die bloße Existenz einer solchen (fragwürdigen) Ausnahme war uns bereits bekannt. Wir sind keinen Schritt weitergekommen.
Es bleibt also die Frage nach der konkreten Ausgestaltung dieser Ausnahme in Bezug auf das Pokerspiel. Schließlich sollten gemäß dem Bestimmtheitsgebot (abgeleitet aus Art. 20 Abs.3 GG) die Abgabentatbestände möglichst so gefasst sein, dass sie sich vom Bürger (Spieler) erschließen lassen, damit dieser sich auf die steuerliche Belastung einstellen kann und mithin Rechtssicherheit gewährleistet wird. Doch darüber, wann man als Pokerspieler ausnahmsweise die Merkmale des Gewerbebetriebes gem. § 15 Abs.2 S.1 EStG (s.o.) erfüllt, gibt es offensichtlich weder gesetzliche Regelungen, wissenschaftliche Ausführungen, noch entsprechende Entscheidungen (korrigiert mich, falls ich falsch liege).
Dieser weite Auslegungs- und Beurteilungsspielraum verbleibt also vollständig in den Händen der Finanzverwaltung.
Aufstellung von Maßstäben durch die Behörde
Somit kann nur einer Bescheid wissen: Der persönliche Sachbearbeiter im Finanzamt.
Den rufe ich an und frage ihn, ab wann man denn ein “gewerbetreibender Pokerspieler“ ist und warum er mich als solchen einstuft. Schließlich nehme ich erst seit Mitte 2008 an entsprechenden Pokerturnieren teil und habe gemäß Hendon Mob-Eintrag (Feb. 09) lediglich vier Cashes vorzuweisen.
Ist also ein Zeitraum von sechs Monaten, innerhalb dessen ich vier erfolgreiche Turniere gespielt habe, bereits ein Indiz für eine nachhaltige Betätigung/Gewerbebetrieb bzw. qualifiziert mich dies als „Berufspokerspieler“?
Seine Antwort:
Als Maßstab nimmt man die Teilnahme an 2-3 Pokerturnieren pro Monat, bezogen auf ein Jahr.
Allerdings ging man in meinem Fall aufgrund meiner Teilnahme an der „Weltmeisterschaft in Las Vegas“ (WSOP Main Event) davon aus, dass ich professionell Poker spiele. Dass mir die Teilnahme an diesem Turnier nur möglich war, indem ich mich mit kleinen Beträgen dafür qualifizierte, nahm er zur Kenntnis. Inwieweit die Höhe der Buy-Ins sowie der umgesetzten Beträge eine Rolle bei der individuellen Beurteilung des Einzelfalls spielt, konnte er mir nicht sagen.
Neue Gesetze auf Bundesebene
Mehr Aufklärung war allerdings auch nicht nötig, da mir schnell mitgeteilt wurde, dass mein Fall „vorläufig auf Eis gelegt“ wird. Dies lag nicht etwa an meiner Schlagfertigkeit, sondern an einer Weisung der nächsthöheren Dienstbehörde.
Grund:
Derzeit wird auf Bundesebene ein Konzept für die Besteuerung von Gewinnen aus Pokerspiel erarbeitet. In diesem Konzept sollen dann auch Merkmale enthalten sein, welche eine saubere Trennung zwischen “normalem Spieler“ und „Berufsspieler“ ermöglichen. Ich bin gespannt - voraussichtlich gegen Ende 2009 könne man mit dieser neuen Regelung rechnen. I`m still waitin…
Auf jeden Fall wären einheitliche Regeln, selbst wenn sie zu meinen Ungunsten ausfallen würden, durchaus zu begrüßen.
Denn das bisherige Vorgehen der Behörden ist meiner Meinung nach inakzeptabel:
Den einen Spieler erwischt es, der Andere kommt davon – je nach Bundesland und Behördenanstrengung.
Zudem werden ausschließlich die Spieler erfasst, welche bei gerankten Live-Turnieren die Geldränge erreichen.
MTT-und Cashgamespieler im Onlinebereich, sowie Live Cashgamespieler, welche gleichermaßen den Steuertatbestand erfüllen, können dagegen anonym bleiben und werden nicht erfasst, da den Behörden hierzu die Mittel fehlen.
Hier könnte somit eine ungleichmäßige und willkürliche Rechtsanwendung durch die Finanzverwaltung vorliegen, mithin ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG.
Quelle: pokerfirma.de
Seit 2008 wurden auffällig viele Pokerspieler in Deutschland von den Finanzämtern erfasst; dennoch ist die Besteuerung von Pokergewinnen nachwievor ein unsicheres, aber vor allem unspannendes Tabu-Thema. Die Betroffenen tauschen ihre Erfahrungen, wenn überhaupt, lediglich untereinander im privaten Kreis aus.
So kocht jeder sein eigenes Süppchen, welches dementsprechend immer anders schmeckt.
DAS MUSS NICHT SEIN
Im Folgenden werde ich versuchen, nur grob Rechtslage sowie behördliche Praxis anhand meines Falls darzulegen. Warum mache ich das? Nun, zunächst bekomme ich mindestens zweimal pro Monat redaktionelle Arschtritte und Drohbriefe (Dass ich wieder brav zur Uni gehe, mir folglich der Poker-Stoff ausgeht, wird ignoriert.). Zudem drängt es sich geradezu auf:
Seit Semesterbeginn wage ich mich an mein Schwerpunktstudium -Steuerrecht-, was u.a. den Besuch der Vorlesung zum Einkommensteuerrecht einschließt: Hier werden zunächst die verschiedenen steuerpflichtigen Einkommensarten gem. § 2 Abs.1 EStG (nur wenige §§ folgen) erläutert.
Um anschließend ein Beispiel für Einnahmen zu nennen, welche nicht der Einkommenssteuerpflicht unterliegen, wandert der Dozent gedanklich ins Casino. Als er die für die Qualifikation als steuerpflichtiges Einkommen maßgeblichen Gewinnwahrscheinlichkeiten der einzelnen Spiele erwähnt, heben sich meine Ohren etwas an. „Da war doch was!”- ich hake also nach. Und siehe da, der Dozent und seine Kollegen (<!-- w --><a href="http://www.steueranwalt.de">www.steueranwalt.de</a><!-- w -->) gehören nicht nur einer der führenden Kanzleien in Sachen Steuerrecht an; sie sind auch mit der “Poker-Problematik” bestens vertraut. Eine gratis Steuerberatung gab`s zwar nicht, dafür einen Anstoß zu diesem Beitrag.
Aber nun Butter bei die Fische.
Mein Fall/ Rechtsgrundlage
Im Herbst 2008 erhalte ich das erste FA-Schreiben, ein Zweizeiler, der einerseits behauptet, ich sei „Berufs-Pokerspieler” und weiterhin eine Auflistung meiner Einnahmen durch Pokerturniere fordert.
Völlig ahnungslos und vor den Kopf gestoßen, frage ich mich natürlich:
Woher wissen die, dass ich Poker spiele?
Woher bezieht das FA Information bzgl. meiner Turniergewinne?
Was qualifiziert mich denn als „Berufs-Pokerspieler”?
Was genau rechtfertigt diese Einkommensermittlung?
Schließlich war ich bisher der Überzeugung, wie die meisten Pokerspieler auch, dass Einkünfte aus Glücksspiel steuerfrei sind und Poker in Deutschland immer noch als Glücksspiel klassifiziert wird.
Und seit letzter Woche weiß ich, es stimmt!: Gewinne aus Glücksspiel können nicht dem abschließenden Einkünfte-Katalog des § 2 Abs.1 S.1 EStG zugeordnet werden:
„1) 1Der Einkommensteuer unterliegen
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.“
Nun haben wir in Deutschland mittlerweile eine riesige und weiter wachsende Poker-Community, welche zwangläufig auch immer mehr Spieler ausspuckt, die beachtliche Summen einfahren. Nur eine Frage der Zeit also, bis diese Klientel auf den Radar der Finanzverwaltung gerät. Schließlich liegt hier, auch für den Staat, ein enormes Einnahme-Potential vor.
Jedoch sind steuerliche Eingriffe nur zulässig, soweit sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Da „Gewinne aus Pokerspiel“ als Steuerobjekt, wie so viele Lebenssachverhalte, von keinem Steuertatbestand eindeutig erfasst werden, muss die Verwaltung etwas Kreativität an den Tag legen, wenn Sie ein Stück vom Kuchen abzwacken will.
Und so bekomme ich folgende Antwort vom FA, welche kurioserweise mit meinen Hendon Mob-Einträgen versehen ist:
Zuerst der Grundsatz:
„…Poker = Glückspiel = steuerfrei…usw.”
Aber, es gibt (natürlich) Ausnahmefälle:
„Wenn jemand als Pokerprofi unterwegs ist und sein Einkommen überwiegend aus dem Pokerspiel bezieht, dann handelt es sich um Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit gem.
§ 2 Abs.1 S. Nr. 2 EStG (siehe oben).”
Aha! Schon haben wir die gesetzliche Besteuerungsgrundlage. Jetzt gehen wir eine Ebene tiefer.
Was versteht man denn unter „gewerblicher Tätigkeit”? Auch unsere ursprüngliche Frage, „Wer oder was ist „Pokerprofi“?“, wurde noch nicht beantwortet. Zumindest die Legaldefinitionen bzgl. „Gewerbebetrieb” finden sich in § 15 EStG - für unseren Fall wird Absatz 2 Satz 1 herangezogen:
„Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, …”
Alles noch sehr abstrakt und müßig zu ermitteln, ob die einzelnen Tatbestandsmerkmale in unserem Fall, also für die Betätigung als Pokerspieler, tatsächlich Anwendung finden könnten
(vor allem das Merkmal „Nachhaltigkeit der Betätigung“ verlangt nach konkreten Anhaltspunkten/Kriterien, um die Vielzahl von Einzelfällen richtig beurteilen zu können).
Das Finanzamt beruft sich hierbei auf Meinungen aus Literatur und Rechtssprechung:
Und genau eine einzige Fundstelle (Schmidt/Wacker, EStG -Kommentar (28.Auflage, 2009), §15, Rn.45) war dem FA-Schreiben zu entnehmen. Diese schau ich mir natürlich etwas genauer an:
Hier wird unter dem Punkt „ Verbotene oder unsittliche Betätigung“ nur festgestellt, dass „Gewerbebetrieb“ bei Rauschgifthandel, Unterschlagung, Prostitution etc. ebenfalls vorliegen kann. Desweiteren befindet sich in dieser Aufzählung „ berufliches Glücksspiel“ mit Verweis auf ein Urteil vom Finanzgericht Münster (siehe: FG Münster EFG 96, 267).
Kleines Zwischenresumee
Es gibt eine geringe Anzahl von Entscheidungen sowie eine Literatur-Meinung, die besagen:
Glücksspiel kann ausnahmsweise Gewerbebetrieb sein. Aber die bloße Existenz einer solchen (fragwürdigen) Ausnahme war uns bereits bekannt. Wir sind keinen Schritt weitergekommen.
Es bleibt also die Frage nach der konkreten Ausgestaltung dieser Ausnahme in Bezug auf das Pokerspiel. Schließlich sollten gemäß dem Bestimmtheitsgebot (abgeleitet aus Art. 20 Abs.3 GG) die Abgabentatbestände möglichst so gefasst sein, dass sie sich vom Bürger (Spieler) erschließen lassen, damit dieser sich auf die steuerliche Belastung einstellen kann und mithin Rechtssicherheit gewährleistet wird. Doch darüber, wann man als Pokerspieler ausnahmsweise die Merkmale des Gewerbebetriebes gem. § 15 Abs.2 S.1 EStG (s.o.) erfüllt, gibt es offensichtlich weder gesetzliche Regelungen, wissenschaftliche Ausführungen, noch entsprechende Entscheidungen (korrigiert mich, falls ich falsch liege).
Dieser weite Auslegungs- und Beurteilungsspielraum verbleibt also vollständig in den Händen der Finanzverwaltung.
Aufstellung von Maßstäben durch die Behörde
Somit kann nur einer Bescheid wissen: Der persönliche Sachbearbeiter im Finanzamt.
Den rufe ich an und frage ihn, ab wann man denn ein “gewerbetreibender Pokerspieler“ ist und warum er mich als solchen einstuft. Schließlich nehme ich erst seit Mitte 2008 an entsprechenden Pokerturnieren teil und habe gemäß Hendon Mob-Eintrag (Feb. 09) lediglich vier Cashes vorzuweisen.
Ist also ein Zeitraum von sechs Monaten, innerhalb dessen ich vier erfolgreiche Turniere gespielt habe, bereits ein Indiz für eine nachhaltige Betätigung/Gewerbebetrieb bzw. qualifiziert mich dies als „Berufspokerspieler“?
Seine Antwort:
Als Maßstab nimmt man die Teilnahme an 2-3 Pokerturnieren pro Monat, bezogen auf ein Jahr.
Allerdings ging man in meinem Fall aufgrund meiner Teilnahme an der „Weltmeisterschaft in Las Vegas“ (WSOP Main Event) davon aus, dass ich professionell Poker spiele. Dass mir die Teilnahme an diesem Turnier nur möglich war, indem ich mich mit kleinen Beträgen dafür qualifizierte, nahm er zur Kenntnis. Inwieweit die Höhe der Buy-Ins sowie der umgesetzten Beträge eine Rolle bei der individuellen Beurteilung des Einzelfalls spielt, konnte er mir nicht sagen.
Neue Gesetze auf Bundesebene
Mehr Aufklärung war allerdings auch nicht nötig, da mir schnell mitgeteilt wurde, dass mein Fall „vorläufig auf Eis gelegt“ wird. Dies lag nicht etwa an meiner Schlagfertigkeit, sondern an einer Weisung der nächsthöheren Dienstbehörde.
Grund:
Derzeit wird auf Bundesebene ein Konzept für die Besteuerung von Gewinnen aus Pokerspiel erarbeitet. In diesem Konzept sollen dann auch Merkmale enthalten sein, welche eine saubere Trennung zwischen “normalem Spieler“ und „Berufsspieler“ ermöglichen. Ich bin gespannt - voraussichtlich gegen Ende 2009 könne man mit dieser neuen Regelung rechnen. I`m still waitin…
Auf jeden Fall wären einheitliche Regeln, selbst wenn sie zu meinen Ungunsten ausfallen würden, durchaus zu begrüßen.
Denn das bisherige Vorgehen der Behörden ist meiner Meinung nach inakzeptabel:
Den einen Spieler erwischt es, der Andere kommt davon – je nach Bundesland und Behördenanstrengung.
Zudem werden ausschließlich die Spieler erfasst, welche bei gerankten Live-Turnieren die Geldränge erreichen.
MTT-und Cashgamespieler im Onlinebereich, sowie Live Cashgamespieler, welche gleichermaßen den Steuertatbestand erfüllen, können dagegen anonym bleiben und werden nicht erfasst, da den Behörden hierzu die Mittel fehlen.
Hier könnte somit eine ungleichmäßige und willkürliche Rechtsanwendung durch die Finanzverwaltung vorliegen, mithin ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG.
Quelle: pokerfirma.de