Zahlungsdienstleistern ist die Beteiligung an Transaktionen im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel untersagt. Doch nun stellte das Amtsgericht Leverkusen außerdem klar, dass sich Banken auch nicht als Rechtfertigung auf den Einsatz eines automatisierten Verfahrens für die Durchführung solcher Transaktionen berufen können.

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