In Einzelspielhallen, die weiterhin mit einer Altgenehmigung nach Paragraf 24 GlüStV betrieben werden dürfen, müsse das Eintrittsalter generell nicht auf 21 Jahre heraufgesetzt werden.
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In Einzelspielhallen, die weiterhin mit einer Altgenehmigung nach Paragraf 24 GlüStV betrieben werden dürfen, müsse das Eintrittsalter generell nicht auf 21 Jahre heraufgesetzt werden.
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