Leitsatz 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 2 Abs 1 SpielhG Bln sowie einer Erlaubnis nach § 24 Abs 1 GlüStV im Sonderverfahren für Bestandsunternehmen bewirkt nicht, dass der nach Ansicht der Behörde unzuverlässige Antragsteller ohne weiteres in die nachfolgenden Prüfungsstufen gemäß § 2 Abs 1 SpielhG Bln i.V.m. § 4 Abs 1 MindAbstUmsG Bln einzubeziehen ist.

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