zur Entgegennahme von Internet-Lottotipps
Das Landgericht Hamburg hat in einem durch die Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs & Widmaier geführten Verfahren mit Urteil vom 20. Februar 2009 408 O 4/09 eine einstweilige Verfügung gegen eine Lotteriegesellschaft des DLTB erlassen. Hierdurch wird die staatliche Lottogesellschaft verpflichtet, eine elektronische Schnittstelle zur Einspeisung von gewerblich vermittelten Internet-Lottotipps weiter zur Verfügung zu stellen.
Bereits am 8. Januar hatte das Landgericht mit Wirkung bis zur mündlichen Verhandlung eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen. Nun hat das Gericht die Verfügung nach mündlicher Verhandlung erneuert.
Die beklagte Lottogesellschaft hatte geltend gemacht, ein Vertrag über die Schnittstelle sei aufgrund des seit 1.1.2009 geltenden absoluten Internetverbots nach §§ 134 und 138 BGB nichtig. Er sei jedenfalls kündbar. Zudem verfügten die gewerblichen Spielvermittler, von denen die Spieltipps vermittelt würden, nicht über eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV. Außerdem würde gegen die Regionalität von Lotto verstoßen, weil die Lottotipps auch aus anderen Bundesländern stammten.
Mit ihrem Hauptantrag beantragte die Klägerin die Offenhaltung der vertraglich gesicherten Schnittstelle. Ein Hilfsantrag forderte die Offenhaltung der Schnittstelle jedenfalls für Aufträge, die in den Jahren 2008 und früher akquiriert worden seien und als Daueraufträge aus dem Bundesgebiet über den 1.1.2009 hinaus fortgelten.
Das Landgericht Hamburg gab bereits dem Hauptantrag statt. Der Vertrag sei durch die Neuregelungen des GlüStV weder nichtig geworden noch außerordentlich kündbar. § 4 Abs. 4 GlüStV Internetverbot sei kein absolut wirkendes Verbotsgesetz, so dass die vermittelten Spielverträge grundsätzlich wirksam seien.
Dies folge bereits daraus, dass der Gesetzgeber eine Übergangserlaubnis für das Jahr 2008 vorgesehen hat. Die Kammer äußerte grundsätzliche europarechtliche Bedenken gegen den GlüStV und verwies insoweit auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Januar 2009 1 W 06/09 und die Stellungnahme der EU-Kommission vom 31.1.2008 im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland Nr. 2007/4866. Angesichts der europarechtlichen Bedenken könne auch das Fehlen einer Erlaubnis nicht entgegengehalten werden, zumal diese möglicherweise gerade zu erteilen wäre. Die Lottogesellschaft könne nicht die Schnittstelle schließen, weil sie der Meinung sei, einzelne oder mehrere Spielscheine seien illegal. Es sei nicht Sache der Lottogesellschaft, das an Stelle der Ordnungsbehörden Fakten zu schaffen. Die Durchsetzung des Ordnungsrechts sei Aufgabe der Ordnungsbehörden und die verwaltungsrechtliche Klärung im Detail Sache der Verwaltungsgerichte.
LG Hamburg, Urteil vom 20.02.2009 - 408 O 04/09
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