- Online-Glücksspiele ab 2009 verboten
- Verbraucherzentrale und Land Brandenburg Lotto GmbH: Teilnahme ist strafbar
Im Zuge von Kostensteigerungen und Finanzkrise wirkt die Hoffnung auf einen großen Geldgewinn beim Online-Glücksspiel noch verlockender als bisher. Doch seit dem 1. Januar 2009 ist das Veranstalten von Glückspielen im Internet ebenso verboten wie das Werben dafür - aus gutem Grund: Damit soll das online weitestgehend unkontrollierbare Spielverhalten bis hin zur Glücksspielsucht im Interesse des Jugend- und Spielerschutzes eingedämmt werden. Nicht nur Veranstalter machen sich strafbar, wenn sie das Verbot ignorieren, sondern auch Spieler.
Online-Glücksspiele haben sich als besonders gefährdend erwiesen, weil Internet-Anbieter oft zunächst mit kostenlosen Angeboten und anschließend mit reizvollen Wetten und Casinospielen um potenzielle Mitspieler werben. Internet-Glücksspielanbieter wie Bwin, wetten.de, pokerstars, partypoker und fulltiltpoker nutzen die zeitliche Nähe von Spiel und Gewinnentscheid, die Vielfalt an Wett-, Einsatz- und Gewinnoptionen - auch in Automatenspielangeboten -, um Spieler vom Alltagsfrust abzulenken. Finanzielle Verluste treten zunächst in den Hintergrund, belasten aber gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nachhaltig.
Mit dem Verbot ist eine wichtige Vorschrift aus dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland und dem Glücksspielgesetz des Landes Brandenburg in Kraft: Diese untersagt generell sowohl Lotterien als auch Sportwetten und Casinospiele im Internet. Daran haben sich alle Glücksspielanbieter und -vermittler aus dem In- und Ausland zu halten. Verboten sind übrigens auch Angebot und Teilnahme an Lottoservices im Internet, Lottovermittlung und -werbung von zum Beispiel Tipp24.com sowie Lottoservices auf Portalen.
An Spielverträge sind Verbraucher grundsätzlich nur gebunden, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Da nach dem Glücksspielstaatsvertrag das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ab 2009 verboten ist, verstoßen seither widerrechtlich im Internet geschlossene Spielverträge gegen ein gesetzliches Verbot und sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nichtig. Damit besteht auch kein Anspruch auf entsprechende Gewinne oder Einsätze.
Verbraucher, die im Internet auf solche Angebote stoßen, können sich an das für die Glücksspielaufsicht im Internet zuständige Innenministerium des Landes Brandenburg wenden.
Übrigens muss man den Spaß am Spiel nicht "auf Null fahren": Weiterhin Lotto spielen kann man bei den zugelassenen Annahmestellen der staatlichen Lottogesellschaften, die über eine Erlaubnis zur Veranstaltung und dem Vertrieb von Lotterien und Wetten verfügen und die Einhaltung der Auflagen zu Spielerschutz, Sucht- und Kriminalitätsbekämpfung gewährleisten.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg
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