VwGH bestätigt Glücksspielmonopol
Die Verwaltungsrichter berufen sich auf ein aktuelles EuGH-Urteil.
Wien (jaz). Dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das heimische Glücksspielmonopol bestätigt, ist nicht besonders ungewöhnlich. Neu ist jedoch, dass er sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) beruft, und somit auch die Frage der Verträglichkeit des nationalen Monopols mit dem EU-Recht beantwortet. So ist dies nun bei einer Beschwerde eines Automatenbetreibers aus Vorarlberg geschehen.
Der Unternehmer hatte in einem Wettbüro fünf Automaten betrieben, bei denen Glücksspiel mit Einsätzen von bis zu 45 Euro möglich war. Die Geräte waren mit einem Computer auf Malta verbunden, der die Berechnung des Spielergebnisses durchführte. Für diesen Rechner gab es auch eine maltesische Lizenz, für die Terminals in Österreich jedoch nicht.
Die Geräte wurden von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz beschlagnahmt. Der Betreiber berief dagegen vor dem VwGH und begründete dies mit der bestehenden maltesischen Lizenz und der Widrigkeit des österreichischen Monopols zum europäischen Gemeinschaftsrecht, das die Dienstleistungsfreiheit vorsieht.
Vom VwGH wurde die Beschwerde jedoch zurückgewiesen. Als Begründung nannte das Gericht die Entscheidung des EuGH von Anfang September, wonach die Dienstleistungsfreiheit eingeschränkt werden kann, wenn dadurch ordnungspolitische Ziele (Schutz vor Spielsucht oder Betrug) erreicht werden. Dies ist laut VwGH in Österreich gegeben.
Ein Argument, das vor allem von Internetanbietern wie Bwin zurückgewiesen wird. Bwin arbeitet mit einer gibraltesischen Lizenz und verweist auf die Transparenz der Glücksspiele im Internet.
"Die Presse", Print-Ausgabe
Lesezeichen