Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), als landesweit zuständige Behörde für die Untersagung unerlaubter Glücksspiele, hat einem Spielhallenbetreiber die zusätzliche Vermittlung von Sportwetten verboten.
Aufgrund der Regelungen des Landesglücksspielgesetzes als auch der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz darf in einer Spielhalle keine Annahmestelle für Sportwetten eingerichtet werden. Das Verwaltungsgericht Trier hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 17.02.2009 (1 L 32/09. TR) die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verbotsverfügung der ADD bestätigt. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
In der Begründung stellt das Verwaltungsgericht auch klar, dass private Sportwettanbieter nicht besser gestellt werden sollen als der staatliche Monopolanbieter, Lotto Rheinland-Pfalz. Soweit dieser also an die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gebunden ist, muss dies auch für andere Anbieter gelten.
In diesem Zusammenhang weist die ADD nochmals darauf hin, dass in Rheinland-Pfalz nur die Vermittlung der vom Land veranstalteten Sportwetten (Oddset, Toto) erlaubt ist. Die Vermittlung solcher Glücksspiele bedarf der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Im Übrigen ist die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot wird seitens der ADD – wie das vorliegende Verfahren zeigt – konsequent eingeschritten.
Quelle: <a href="http://www.eifelzeitung.de">http://www.eifelzeitung.de</a>
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