Mit Beschluss vom 26.09.2022 hat der BFH der Beschwerde des Finanzamts gegen den Beschluss des FG Münster vom 27.12.2021, Az. 5 V 2705/21 U, stattgegeben und den Antrag eines Spielhallenbetreibers auf Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuern zurückgewiesen.
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