Tönisvorst. Das neue Glücksspielrecht für Spielhallen betrifft auch die äußere Gestaltung. Um behördliche Sanktionen zu vermeiden, sollen die Betreiber keine Werbung für den Spielbetrieb zeigen. Als Bezeichnung sei lediglich das Wort "Spielhalle" zulässig. Andere Bezeichnungen wie "Casino" seien unzulässig.
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