Sind die eingesetzten Gewinnspielautomaten nicht zulassungsfähig, ist der Anwendungsbereich des § 284 StGB eröffnet1. Allerdings muss es sich bei den Automaten um Glücksspielgeräte im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB handeln.
Weiterlesen...
Sind die eingesetzten Gewinnspielautomaten nicht zulassungsfähig, ist der Anwendungsbereich des § 284 StGB eröffnet1. Allerdings muss es sich bei den Automaten um Glücksspielgeräte im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB handeln.
Weiterlesen...
|
Lesezeichen