Nr. 51/2017BVerwG 9 C 7.16; BVerwG 9 C 8.16; BVerwG 9 C 9.16 29.06.2017. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Wettbürosteuer der Stadt Dortmund in der derzeitigen Ausgestaltung unzulässig ist. Mit der 2014 neu eingeführten Vergnügungssteuersatzung besteuert die Stadt das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros.

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