Nach dem geltenden Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (GlüStV)1 besteht für die meisten Formen des Online-Glückspiels ein Totalverbot, von dem nicht durch Erlaubnis befreit werden kann (§ 4 Abs. 4, 5 GlüStV).
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Nach dem geltenden Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (GlüStV)1 besteht für die meisten Formen des Online-Glückspiels ein Totalverbot, von dem nicht durch Erlaubnis befreit werden kann (§ 4 Abs. 4, 5 GlüStV).
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