Wien - Jede einzelne Richterin und jeder Richter, der Zweifel an der Korrektheit der unionsrechtlichen Auslegung durch die eigenen Höchstgerichte hat, ist auf Basis der vorrangigen Entscheidung des Europ. Gerichtshofes (Rechtssache C 581/14) nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, also dafür verantwortlich, dass entgegen stehende nationale Bestimmungen nicht angewendet werden! Weiterlesen