• >>>>> § 22 <<<<<
              Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential


              (1) Die Höhe planmäßiger Jackpots ist zur Erreichung der Ziele des § 1 in der Erlaubnis
              zu begrenzen; § 9 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
              (2) Gesperrte Spieler dürfen an Lotterien der in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter,
              die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, nicht teilnehmen. Die Durchsetzung
              dieses Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle
              und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.

              Sechster Abschnitt Datenschutz


              § 23
              Sperrdatei, Datenverarbeitung


              (1) Mit der Sperrdatei werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet
              und genutzt. Es dürfen folgende Daten gespeichert werden:
              1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
              2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,
              3. Geburtsdatum,
              4. Geburtsort,
              5. Anschrift,
              6. Lichtbilder,
              7. Grund der Sperre,
              8. Dauer der Sperre und
              9. meldende Stelle.
              Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, gespeichert werden.
              (2) Die gespeicherten Daten sind im erforderlichen Umfang an die Stellen zu übermitteln,
              die Spielverbote zu überwachen haben. Die Datenübermittlung kann auch durch
              automatisierte Abrufverfahren erfolgen.
              (3) Datenübermittlungen an öffentliche Stellen, insbesondere an Strafverfolgungsbehörden
              und Gerichte, sind nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig.
              (4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren.
              (5) Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen. Es ist zulässig, die
              Löschung am Ende des sechsten Jahres vorzunehmen.
              (6) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweiligen
              Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die
              Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

              Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen


              § 24
              Regelungen der Länder


              Die Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen.
              Sie können weitergehende Anforderungen insbesondere zu den Voraussetzungen
              des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festlegen. In ihren Ausführungsgesetzen
              können sie auch vorsehen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen
              dieses Staatsvertrages mit Geldbuße oder Strafe geahndet werden.

              >>>>> § 25 <<<<<
              Weitere Regelungen


              (1) Die bis zum 01. Januar 2007 erteilten Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnisse
              der Veranstalter im Sinne des § 10 Abs. 2 und die ihnen nach Landesrecht
              gleichstehenden Befugnisse gelten - soweit nicht im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt
              ist - bis zum 31. Dezember 2008 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die
              Regelungen dieses Staatsvertrages – abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4
              Abs. 1 Satz 1 - Anwendung finden. Die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 haben zum
              1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 einzuholen.
              (2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Vermittler von erlaubten öffentlichen
              Glücksspielen (einschließlich der Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien und
              der gewerblichen Spielvermittler). Soweit Vermittler in die Vertriebsorganisation eines
              Veranstalters eingegliedert sind, stellt der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der
              Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 für die für ihn tätigen Vermittler.
              (3) Abweichend von § 10 Abs. 2 kann das Land Rheinland-Pfalz seine Aufgabe nach §
              10 Abs. 1 durch ein betrautes Unternehmen wahrnehmen.
              (4) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages
              von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird und bei der der Reinertrag
              ausschließlich zur Erfüllung der in § 10 Abs. 4 genannten Zwecke verwandt wird,
              abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und § 15
              Abs. 1 Satz 3 erlauben.
              (5) Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens muss mindestens
              25 vom Hundert der Entgelte betragen. Der Reinertrag ist für gemeinnützige,
              kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Erlaubnisse können allgemein erteilt
              werden.