Das VG Düsseldorf hat am 18.05.2009 das von der Bezirksregierung Düsseldorf verfügte Verbot des Glücksspiels im Internet in Nordrhein-Westfalen vorläufig bestätigt. Dem Verbot der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Glücksspielen im Internet begegnen weder unter verfassungs- noch unter europarechtlichen Gesichtspunkten durchgreifende Bedenken. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Handlungsgebote technisch nicht umsetzbar seien.

Zur Sicherstellung des Ausschlusses von Spielteilnehmern aus Nordrhein-Westfalen erteilte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Glücksspielanbieter Auflagen in Form von diversen Handlungspflichten, nämlich: Befragung von Spielinteressenten, Anwendung der Methode der Geolokalisation nach dem Stand der Technik zum Ausschluss von Spielern aus Nordrhein-Westfalen sowie unter bestimmten Voraussetzungen optional die Handyortung oder Festnetzlokalisierung, die Verweigerung der Annahme von Glücksspielwünschen, der Ausschluss von Spielern und die Löschung der Spieler-Registrierung, ferner die Einfügung eines Hinweises ("Disclaimer") mit bestimmten Inhalten. Diese Regelungen überschreiten nicht die Grenze der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 GlüStV (S. 12).

VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2009 – 27 L 1139/08

Der unter dem Az. 27 L 1139/08 verkündete Beschluss vom 18.05.2009 betrifft den Internetauftritt eines Pokeranbieters, der in Gibraltar ansässig ist und dessen Glücksspielveranstaltung durch eine Verbotsverfügung untersagt wurde. Das VG Düsseldorf zeigt auf, dass speziell auch gegen ausländische Glücksspielanbieter ordnungsrechtlich vorgegangen werden kann.

1. Bekanntgabe inländischer Verwaltungsakte im Ausland

Zunächst befassen sich die Richter mit Fragen der Vollstreckbarkeit des Verwaltungsaktes in einem Mitgliedstaat der EU.

Da ein Verwaltungsakt nach § 41 VwVfG NRW bekanntgegeben werden muß, stellte sich die Frage, ob eine solche formlose Bekanntgabe durch Übersendung per Post im Ausland ausreicht. Hierzu stellt das Gericht fest, dass eine solche Form der Bekanntgabe, die nach Auffassung des Gerichts durch den Mitgliedstaat – wie von einer Mehrzahl anderer Staaten – geduldet wird, auch in Gibraltar ohne ausdrückliche Übereinkunft als Völkergewohnheitsrecht zulässig ist. Folglich erachtet das Gericht die Ordnungsverfügung als dem in Gibraltar ansässigen Glücksspielanbieter wirksam zugestellt (S. 3). Bereits diese Feststellung ist für die Verwaltungspraxis von erheblicher Bedeutung, weil die Mehrzahl der im Internet agierenden Glücksspielanbieter im Ausland (insb. in Gibraltar, Malta oder Österreich) ansässig sind.

2. Glücksspielmonopol verfassungs- und europarechtskonform

Sodann werden die nach teilweiser Erledigung noch streitigen Regelungen in Ziff. 1-4 der Ordnungsverfügung als rechtmäßig beurteilt (vgl. S. 5).

a) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt

Sodann stellt das Gericht fest, dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung wegen ihrer Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich ist (S. 6).

b) Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf

Nach gerichtlicher Einschätzung ist das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet zu diesem Zeitpunkt sowohl verfassungs- als auch europarechtlich unbedenklich. Demnach habe die örtlich und sachlich gem. § 1 Abs. 2 TMZ-Gesetz landesweit zuständige Aufsichtsbehörde das Glücksspiel im Internet und die Werbung hierfür zu Recht untersagt. Dass sich die streitgegenständliche Verfügung an einen Adressaten mit Sitz im Ausland richtet, berühre die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin nicht, sondern sei eine Frage des Umfangs der Regelungsgewalt und damit der materiellen Rechtmäßigkeit.

c) Bestimmtheit der Verbotsverfügung


Die Regelungen der Verfügung genügen nach Ansicht der 27. Kammer insbesondere dem verfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Aus dem Tenor und der Begründung der Verfügung gehe klar und unmissverständlich hervor, wie und mit welchem Ergebnis der Glücksspielveranstalter die von ihm betriebenen Internetauftritte zu gestalten habe (S. 6).

Zwar seien die Arten der untersagten Glücksspiele in der Verbotsverfügung nicht im Einzelnen aufgezählt und im Tenor nur in der Weise beschrieben, dass sich das Gebot auf die Glücksspiele des streitgegenständlichen Internetauftritts bezieht. Aus dem Gesamtinhalt der Verfügung sei jedoch ersichtlich, dass das Gebot sämtliche Glücksspiele umfasst, welche auch vom Anwendungsbereich des GlüStV erfasst werden (S. 7).

Auch sei nicht zweifelhaft, dass sich die dortigen Anordnungen auf solche Spielteilnehmer beziehen, die sich bei Abschluss des Spielvertrages auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen aufhalten, und zwar unabhängig von deren Wohnort. Für eine entsprechende Verifikation genügt eine an den Spielinteressenten gerichtete Abfrage über das Internet: "Der Zeitpunkt der erforderlichen Befragung ist nach dem Gesamtzusammenhang der Regelung in der Weise bestimmbar, dass vor einer (weiteren) Spielteilnahme immer dann eine Abfrage zu tätigen ist, wenn der Spieler seinen Aufenthaltsort seit der letzten Standortermittlung wesentlich verändert haben könnte. Schließlich bezieht sich die nach Ziff. 1 d) der Verfügung einzusetzende 'technische Methode der Geolokalisation' – wie sich aus dem Zusammenhang mit der Begründung ergibt - unzweideutig auf die Methode der Internet-Geolokalisation." (S.7)

d) Rechtmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GlüStV


Die in der Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen sind durch die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 GlüStV gedeckt (S. 8).

aa) Anwendbarkeit auf vom Ausland aus agierende Internetunternehmen

Zunächst wird klargestellt, dass sich ein ausreichender Anknüpfungspunkt in Hinsicht auf die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet durch den von Gibraltar aus agierenden Anbieter nach dem im Völkerrecht anerkannten und im Kartell- und Wettbewerbsrecht verwurzelten Wirkungsprinzip ergebe. Dieses Prinzip knüpfe an die Auswirkungen einer vom Ausland ausgehenden Handlung im Inland an. Ausländische Unternehmen, die zielgerichtet u.a. auf dem deutschen Markt im Internet Glücksspiele anbieten, müssten demnach auch das deutsche Recht beachten (S. 8 f.).

Die von er Regierung in Gibraltar erteilten Lizenzen haben keine Erlaubniswirkung im Bundesgebiet und daher auch nicht in NRW. (S. 12).

bb) Veranstaltete Glücksspiele i.S.d. GlüStV

Das Gericht analysiert die konkret veranstalteten Glücksspiele des Internetangebotes und stellt u.a. fest, dass das dort angebotene Pokerspiel in der beliebten Variante "Texas hold'em" unter den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV fällt, weil der Erfolg überwiegend vom Zufall abhängt. Demnach sei es als ein gem. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GlüStV unerlaubtes Glücksspiel, das überdies gem. § 4 Abs. 4 GlüStV im Internet ohnehin generell verboten sei. Entsprechendes gelte auch für die auf einer anderen Domain veranstalteten Casinospiele sowie Bingo und Sportwetten (S. 10 f.).

cc) Einsatz von technischen Mitteln zur Standortbestimmung