Vaduz: Glücksspielgesetz in Vernehmlassung


Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 23. Juni einen Vernehmlassungsbericht betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Glücks- und Geschicklichkeitsspiele mit Einsatz- und Gewinnmöglichkeit (Geldspielgesetz, GSG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, Fernabsatzgesetz, Strafgesetzbuch, Steuergesetz, Mehrwertsteuergesetz, Gewerbegesetz, Konsumentenschutzgesetz und Sorgfaltspflichtsgesetz) verabschiedet.

Die Vernehmlassungsvorlage regelt sämtliche Formen des Spiels um Geld oder geldwerte Vorteile auf einheitlicher Basis, aber nur soweit dies aus sozialpolitischen und polizeilichen Gründen notwendig erscheint. Ein Regelungsbedarf ist dann gegeben, wenn solche Spiele gewerbsmässig oder öffentlich durchgeführt werden. Dagegen bleibt etwa der Jass um Geld im kleinen privaten Kreis frei. Das Gesetz integriert sämtliche Geldspielformen, somit einerseits die in Liechtenstein bereits angebotenen Lotterien, lotterieähnlichen Spiele (Tombolas usw.), Wetten und Online- Glücksspiele, anderseits auch allfällige neue Angebote wie Spielbanken oder Geschicklichkeits-Geldspiele aller Art. Im Weiteren werden die Gewinnspiele zur Verkaufsförderung geregelt und die so genannten Schneeball- und ähnlichen Gewinnerwartungssysteme (Kettenbriefe, Pyramidensysteme, Schenkkreise usw.) bleiben verboten.

Inhaltlich orientiert sich der Gesetzesentwurf an jenen Staaten, welche die vorliegend erfassten Geldspiele regulieren, kontrollieren und besteuern. Auch jüngste internationale Standards werden umgesetzt, etwa die von der FATF geforderte Unterstellung aktueller wie künftiger Anbieter von Online-Geldspielen unter die Geldwäscherei-Sorgfaltspflichten. Ganz im Sinne des laufenden Projekts «Futuro» eröffnet das Gesetz Nischen für eine moderate Entfaltung neuer wirtschaftlicher Aktivitäten, namentlich für die Bereiche Spielbanken, Geschicklichkeits-Geldspiele und Online- Geldspiele. Dabei wird der Betrieb von Spielbanken und Online- Glücksspielen einer Konzessionspflicht unterstellt. Diese ermöglicht der Regierung, über eine allfällige Marktöffnung behutsam zu entscheiden und die Zulassung neuer Angebote quantitativ wie zeitlich zu limitieren. Die meisten weiteren Geldspielformen unterstehen einer Bewilligungspflicht; dagegen können Tombolas von Vereinen und dergleichen sowie die echten Geschicklichkeits-Geldspiele wie beispielsweise Jass-, Schach- oder Billiard-Turniere bewilligungsfrei durchgeführt werden.

Erteilung von Konzession an strenge Voraussetzungen geknüpft

Um Angebote mit hohem Standard und hoher Qualität zu gewährleisten, wird die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen zur Durchführung von Geldspielen an strengste Voraussetzungen geknüpft. So werden Konzessionen und Bewilligungen nur an Betreiber erteilt, die über genügend Eigenmittel verfügen, einen einwandfreien Leumund nachweisen können und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten. Ebenso unterliegt die Durchführung der Geldspiele allen Beschränkungen, die nach der Praxiserfahrung geboten erscheinen, um einen sicheren und korrekten Spielbetrieb zu gewährleisten, Geldwäscherei und andere Kriminalität fernzuhalten und sozial schädlichen Auswirkungen vorzubeugen.

Die konzessions- und bewilligungspflichtigen Geldspiele unterliegen einer auf dem Bruttospielerlös erhobenen Sonderabgabe, die in einen von der Regierung zu errichtenden und zu verwaltenden Geldspielfonds fliesst. Die Mittel werden für gemeinnützige und wohltätige Zwecke sowie zur Bekämpfung der Spielsucht verwendet.

Die Aufsicht und der Vollzug des Gesetzes obliegen der Regierung und dem Amt für Volkswirtschaft. Weil die Regulierung und Kontrolle von Geldspielen ganz besonderen Fachwissens bedarf, richtet die Regierung einen Fachbeirat für Geldspiele als ständige beratende Kommission ohne eigene Aufsichtskompetenzen ein.

Quelle: lichtensteiner