Mit Beschluss vom 2. Juli 2018 (Az.: 4 BS 50/18) hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg entschieden, dass das alleinige, im Hamburgischen Spielhallengesetz verankerte Kriterium "ältester Spielhallenstandort" zur Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Spielhallen nicht zu beanstanden sei.

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