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  1. #1
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    Staatsvertrag zum Glücksspielwesen

    Staatsvertrag zum Glücksspielwesen
        • Auszug aus dem Staatsvertrag für Glücksspielwesen 2009
          • * * * * * * * * * * * *


    Das Land Baden-Württemberg,
    der Freistaat Bayern,
    das Land Berlin,
    das Land Brandenburg,
    die Freie Hansestadt Bremen,
    die Freie und Hansestadt Hamburg,
    das Land Hessen,
    das Land Mecklenburg-Vorpommern,
    das Land Niedersachsen,
    das Land Nordrhein-Westfalen,
    das Land Rheinland-Pfalz,
    das Saarland,
    der Freistaat Sachsen,
    das Land Sachsen-Anhalt,
    das Land Schleswig-Holstein und
    der Freistaat Thüringen
    (im Folgenden: „die Länder“ genannt)
    schließen nachstehenden Staatsvertrag:

  2. #2
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    Re: Staatsvertrag zum Glücksspielwesen

              • Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt



                >>>>> § 1 <<<<<
                Ziele des Staatsvertrages



                Ziele des Staatsvertrages sind
                1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen
                für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
                2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung
                in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen
                auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
                3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
                4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler
                vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene
                Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.


                >>>>> § 2 <<<<<
                Anwendungsbereich



                Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag die Veranstaltung, die Durchführung und
                die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen. Für Spielbanken gelten nur die §§ 1, 3
                bis 8, 20 und 23.


                >>>>> § 3 <<<<<
                Begriffsbestimmungen



                (1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance
                ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder
                überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem
                Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger
                Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang
                eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele.
                (2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen
                Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig
                veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften
                handelt.
                (3) Ein Glücksspiel im Sinne des Absatzes 1, bei dem einer Mehrzahl von Personen
                die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt
                die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie. Die Vorschriften
                über Lotterien gelten auch, wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte
                Vorteile gewonnen werden können (Ausspielung).
                (4) Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit
                zur Teilnahme eröffnet wird.
                (5) Annahmestellen und Lotterie-Einnehmer sind in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern
                nach § 10 Abs. 2 eingegliederte Vermittler.
                (6) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer, ohne Annahmestelle oder Lotterieeinnehmer
                zu sein,
                1. einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder
                2. Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung
                dem Veranstalter – selbst oder über Dritte – vermittelt,
                sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.

  3. #3
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    Re: Staatsvertrag zum Glücksspielwesen

              • >>>>> § 4 <<<<<
                Allgemeine Bestimmungen

                (1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des
                jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln
                ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten.
                (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 zuwiderläuft. Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden. Auf die Erteilung
                der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
                (3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen
                des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen
                ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass
                Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.
                (4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

                >>>>> § 5 <<<<<
                Werbung

                (1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters
                bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten,
                auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken.
                (2) Werbung für öffentliches Glücksspiel darf nicht in Widerspruch zu den Zielen des §
                1 stehen, insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen
                oder ermuntern. Sie darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete
                Zielgruppen richten. Die Werbung darf nicht irreführend sein und muss deutliche Hinweise
                auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die von dem jeweiligen Glücksspiel
                ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.
                (3) Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag),
                im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten.
                (4) Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist verboten.

                >>>>> § 6 <<<<<
                Sozialkonzept


                Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, die
                Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von
                Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln,
                ihr Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung
                und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu erfüllen. In den Sozialkonzepten
                ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des
                Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.

                >>>>> § 7 <<<<<
                Aufklärung


                (1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen haben über die
                Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen
                Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung
                und Therapie aufzuklären.
                (2) Lose, Spielscheine und Spielquittungen müssen Hinweise auf die von dem jeweiligen
                Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.

                >>>>> § 8 <<<<<
                Spielersperre


                (1) Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht sind die Spielbanken
                und die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter verpflichtet, ein übergreifendes
                Sperrsystem zu unterhalten.
                (2) Die zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter sperren Personen,
                die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung
                ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger
                tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder
                überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze
                riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen
                (Fremdsperre).
                (3) Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr. Die Veranstalter teilen die Sperre dem
                betroffenen Spieler unverzüglich schriftlich mit.
                (4) Die Veranstalter haben die in § 23 Abs. 1 genannten Daten in eine Sperrdatei einzutragen.
                Ein Eintrag ist auch zulässig, wenn nicht alle Daten erhoben werden können.
                (5) Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach einem Jahr und nur auf schriftlichen
                Antrag des Spielers möglich. Über diesen entscheidet der Veranstalter, der die Sperre
                verfügt hat.

  4. #4
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    Re: Staatsvertrag zum Glücksspielwesen

              • Zweiter Abschnitt Aufgaben des Staates
                *****************

                >>>>> § 9 <<<<<
                Glücksspielaufsicht


                (1) Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag
                bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlichrechtlichen
                Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes
                Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des
                jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie
                kann insbesondere
                1. jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangen, die zur
                Prüfung im Rahmen des Satzes 1 erforderlich sind,
                2. Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung öffentlicher
                Glücksspiele und die Werbung hierfür sowie an die Entwicklung und Umsetzung
                des Sozialkonzepts stellen,
                3. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die
                Werbung hierfür untersagen,
                4. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes
                Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen
                und
                5. Diensteanbietern im Sinne von § 3 Teledienstegesetz, soweit sie nach diesem
                Gesetz verantwortlich sind, die Mitwirkung am Zugang zu unerlaubten Glücksspielangeboten
                untersagen.
                Sofern unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern veranstaltet oder vermittelt wird
                oder dafür in mehreren Ländern geworben wird, kann jedes betroffene Land die zu ständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, auch mit Wirkung für das betroffene Land tätig zu werden.
                (2) Widerspruch und Klage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende
                Wirkung.
                (3) Die Länder arbeiten bei der Glücksspielaufsicht zusammen. Sie stimmen die Erlaubnisse
                für die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter ab.
                (4) Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde für das Gebiet des jeweiligen Landes
                oder einen Teil dieses Gebietes erteilt. Sie ist widerruflich zu erteilen und zu befristen.
                Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erlaubnis
                ist weder übertragbar noch kann sie einem Anderen zur Ausübung überlassen
                werden.
                (5) Die Erlaubnis zur Einführung neuer Glücksspielangebote durch die in § 10 Abs. 2
                genannten Veranstalter setzt voraus, dass
                1. der Fachbeirat (§10 Abs. 1 Satz 2) zuvor die Auswirkungen des neuen Angebotes
                auf die Bevölkerung untersucht und bewertet hat und
                2. der Veranstalter im Anschluss an die Einführung dieses Glücksspiels der Erlaubnisbehörde
                über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes berichtet.
                Neuen Glücksspielangeboten steht die Einführung neuer oder die erhebliche Erweiterung
                bestehender Vertriebswege durch Veranstalter oder Vermittler gleich.
                (6) Die Glücksspielaufsicht darf nicht durch eine Behörde ausgeübt werden, die für die
                Finanzen des Landes oder die Beteiligungsverwaltung der in § 10 Abs. 2 genannten
                Veranstalter zuständig ist.

                >>>>> § 10 <<<<<
                Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes


                (1) Die Länder haben zur Erreichung der Ziele des § 1 die ordnungsrechtliche Aufgabe,
                ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Sie werden dabei von einem
                Fachbeirat beraten, der sich aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht
                zusammensetzt.
                (2) Auf gesetzlicher Grundlage können die Länder diese öffentliche Aufgabe selbst,
                durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften,
                an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar
                maßgeblich beteiligt sind, erfüllen.
                (3) Die Länder begrenzen die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des §1.
                (4) Es ist sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen
                zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke
                verwendet wird.
                (5) Anderen als den in Abs. 2 Genannten darf nur die Veranstaltung von Lotterien und
                Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erlaubt werden.

                >>>>> § 11 <<<<<
                Suchtforschung


                Die Länder stellen die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von
                Suchtgefahren durch Glücksspiele sicher.
                Dritter Abschnitt
                Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential

  5. #5
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    Re: Staatsvertrag zum Glücksspielwesen

              • >>>>> § 12 <<<<<
                Erlaubnis


                (1) Die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
                1. der Veranstaltung keine Versagungsgründe nach § 13 entgegenstehen,
                2. die in §§ 14, 15 Abs. 1 und 2 und § 16 Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen,
                3. mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den
                mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen, und
                4. nicht zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung
                des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche
                Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder die Beziehungen der Bundesrepublik
                Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden.
                Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Lotterien in der Form des Gewinnsparens, wenn von einem
                Teilnahmebetrag ein Teilbetrag von höchstens 20 vom Hundert als Losanteil für die
                Gewinnsparlotterie verwendet wird.
                (2) In der Erlaubnis kann für Veranstaltungen, die traditionell in Verbindung mit dem
                Fernsehen präsentiert werden und bei denen vorrangig die gemeinnützige Verwendung
                der Reinerträge dargestellt wird, eine Befreiung vom Verbot der Fernsehwerbung
                (§ 5 Abs. 3) zugelassen werden. In der Erlaubnis ist auch zu entscheiden, inwieweit
                die Anforderungen der §§ 6 und 7 zu erfüllen sind.
                (3) Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan in mehreren
                Ländern veranstaltet werden, kann das Land, in dem der Veranstalter seinen Sitz
                hat, eine Erlaubnis auch mit Wirkung für die Länder erteilen, die hierzu ermächtigt haben.

                >>>>> § 13 <<<<<
                Versagungsgründe


                (1) Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die Veranstaltung § 4 Abs. 2 bis 4
                widerspricht. Dies ist vor allem der Fall, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Veranstaltung
                der Lotterie wegen des insgesamt bereits vorhandenen Glücksspielangebotes,
                insbesondere im Hinblick auf die Zahl der bereits veranstalteten Glücksspiele oder
                deren Art oder Durchführung den Spieltrieb in besonderer Weise fördert.
                (2) Eine Erlaubnis darf insbesondere nicht erteilt werden, wenn
                1. der Spielplan vorsieht, dass
                a) die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als zweimal wöchentlich erfolgt,
                b) der Höchstgewinn einen Wert von 1 Million Euro übersteigt oder
                c) Teile des vom Spieler zu entrichtenden Entgeltes zu dem Zweck angesammelt
                werden, Gewinne für künftige Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot),
                oder
                2. eine interaktive Teilnahme in Rundfunk und Telemedien mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe
                ermöglicht wird.

                >>>>> § 14 <<<<<
                Veranstalter


                (1) Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter
                1. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt
                und
                2. zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß
                und für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar
                durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird.
                Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die von den in § 10 Abs. 2 genannten Veranstaltern und von
                der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Bayerisches Rotes Kreuz“ veranstalteten
                Lotterien und für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens (§ 12 Abs. 1 Satz
                2).
                (2) Soll die Veranstaltung ganz oder überwiegend von einem Dritten durchgeführt
                werden, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass
                durch die Durchführung die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung beeinträchtigt
                wird und der Dritte
                1. die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt und
                2. hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung den Weisungen des Veranstalters
                unterliegt und keinen maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss auf den
                Veranstalter hat.

                >>>>> § 15 <<<<<
                Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung


                (1) Nach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in
                einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; die Kosten der Veranstaltung
                sind so gering wie möglich zu halten. Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe
                der Entgelte nach Abzug von Kosten, Gewinnsumme und Steuern ergibt. Für den
                Reinertrag und die Gewinnsumme sollen im Spielplan jeweils mindestens 30 vom
                Hundert der Entgelte vorgesehen sein und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden. Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben. Zeigt sich nach Erteilung der Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten voraussichtlich überschritten werden, ist dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen und eine neue Kalkulation vorzulegen.

                (2) In den Kosten der Lotterie dürfen Kosten von Dritten im Sinne des § 14 Abs. 2
                nach Art und Umfang nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Grundsätzen
                wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen. Die Vergütung des Dritten soll nicht abhängig
                vom Umsatz berechnet werden.
                (3) Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde alle Unterlagen vorzulegen und alle
                Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der
                Lotterie erforderlich sind. Insbesondere hat er eine Abrechnung vorzulegen, aus der
                sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung
                und der Kosten der Veranstaltung ergibt.
                (4) Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstalters einen staatlich anerkannten
                Wirtschaftsprüfer beauftragen oder dessen Beauftragung vom Veranstalter
                verlangen, damit ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung oder
                Durchführung der Lotterie, insbesondere zur Angemessenheit der Kosten der Lotterie
                erstattet und der Behörde vorgelegt wird. Die Kosten des Gutachtens sind Kosten der
                Lotterie.

                >>>>> § 16 <<<<<
                Verwendung des Reinertrages


                (1) Der Reinertrag der Veranstaltung muss zeitnah für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwendet werden.

                (2) Will der Veranstalter den Reinertrag für einen anderen als den in der Erlaubnis
                festgelegten gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck verwenden oder kann
                der Verwendungszweck nicht oder nicht zeitnah verwirklicht werden, hat der Veranstalter
                dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann nach Anhörung
                des Veranstalters den Verwendungszweck neu festlegen.

                (3) Ein angemessener Anteil des Reinertrages soll in dem Land verwendet werden, in
                dem die Lotterie veranstaltet wird.

  6. #6
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    Re: Staatsvertrag zum Glücksspielwesen

              • >>>>> § 17 <<<<<
                Form und Inhalt der Erlaubnis


                Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. In ihr sind insbesondere festzulegen
                1. der Veranstalter sowie im Fall des § 14 Abs. 2 der Dritte,
                2. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,
                3. der Verwendungszweck des Reinertrages, die Art und Weise des Nachweises der
                Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,
                4. der Spielplan und
                5. die Vertriebsform.

                >>>>> § 18 <<<<<
                Kleine Lotterien


                Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für nicht länderübergreifend
                veranstaltete Lotterien abweichen, bei denen
                1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000 Euro nicht übersteigt,
                2. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder
                mildtätige Zwecke verwandt wird und
                3. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 vom Hundert der
                Entgelte betragen.

                Vierter Abschnitt Gewerbliche Spielvermittlung


                >>>>> § 19 <<<<<
                Gewerbliche Spielvermittlung


                Neben den §§ 4 bis 7 und unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen gelten für
                die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers folgende Anforderungen:
                1. Der gewerbliche Spielvermittler hat mindestens zwei Drittel der von den Spielern
                vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten.
                Er hat die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich
                auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen
                sowie ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter
                mitzuteilen.
                2. Gewerbliche Spielvermittler und von ihnen oder den Spielinteressenten im Sinne
                des § 3 Abs. 6 beauftragte Dritte sind verpflichtet, bei jeder Spielteilnahme dem
                Veranstalter die Vermittlung offen zu legen.
                3. Gewerbliche Spielvermittler sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsabschluss
                ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden
                Berufes befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und
                der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber dem Veranstalter beauftragt
                wird. Dem Spielteilnehmer ist bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an
                den Spielquittungen, die in seinem Auftrag vermittelt worden sind, einzuräumen.
                Wird ein Gewinnanspruch vom Spielteilnehmer nicht innerhalb einer Frist von drei
                Monaten beim Treuhänder geltend gemacht, so ist der Gewinnbetrag an den Veranstalter abzuführen.


                Fünfter Abschnitt Besondere Vorschriften


                >>>>> § 20 <<<<<
                Spielbanken


                Gesperrte Spieler dürfen am Spielbetrieb in Spielbanken nicht teilnehmen. Die Durchsetzung
                des Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle
                und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.

                >>>>> § 21 <<<<<
                Sportwetten


                (1) Wetten können als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von
                Sportereignissen (Sportwetten) erlaubt werden. In der Erlaubnis sind Art und Zuschnitt
                der Sportwetten im Einzelnen zu regeln.
                (2) Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten muss organisatorisch, rechtlich,
                wirtschaftlich und personell getrennt sein von der Veranstaltung oder Organisation
                von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen
                stattfinden. Die Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk
                und Telemedien mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten oder mit Trikot-
                und Bandenwerbung für Sportwetten ist nicht zulässig. Wetten während des laufenden
                Sportereignisses sowie über Telekommunikationsanlagen sind verboten.
                (3) Gesperrte Spieler dürfen an Wetten nicht teilnehmen. Die Durchsetzung des Verbots
                ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und
                Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.

  7. #7
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    Re: Staatsvertrag zum Glücksspielwesen

              • >>>>> § 22 <<<<<
                Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential


                (1) Die Höhe planmäßiger Jackpots ist zur Erreichung der Ziele des § 1 in der Erlaubnis
                zu begrenzen; § 9 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
                (2) Gesperrte Spieler dürfen an Lotterien der in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter,
                die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, nicht teilnehmen. Die Durchsetzung
                dieses Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle
                und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.

                Sechster Abschnitt Datenschutz


                § 23
                Sperrdatei, Datenverarbeitung


                (1) Mit der Sperrdatei werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet
                und genutzt. Es dürfen folgende Daten gespeichert werden:
                1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
                2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,
                3. Geburtsdatum,
                4. Geburtsort,
                5. Anschrift,
                6. Lichtbilder,
                7. Grund der Sperre,
                8. Dauer der Sperre und
                9. meldende Stelle.
                Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, gespeichert werden.
                (2) Die gespeicherten Daten sind im erforderlichen Umfang an die Stellen zu übermitteln,
                die Spielverbote zu überwachen haben. Die Datenübermittlung kann auch durch
                automatisierte Abrufverfahren erfolgen.
                (3) Datenübermittlungen an öffentliche Stellen, insbesondere an Strafverfolgungsbehörden
                und Gerichte, sind nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig.
                (4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren.
                (5) Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen. Es ist zulässig, die
                Löschung am Ende des sechsten Jahres vorzunehmen.
                (6) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweiligen
                Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die
                Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

                Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen


                § 24
                Regelungen der Länder


                Die Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen.
                Sie können weitergehende Anforderungen insbesondere zu den Voraussetzungen
                des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festlegen. In ihren Ausführungsgesetzen
                können sie auch vorsehen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen
                dieses Staatsvertrages mit Geldbuße oder Strafe geahndet werden.

                >>>>> § 25 <<<<<
                Weitere Regelungen


                (1) Die bis zum 01. Januar 2007 erteilten Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnisse
                der Veranstalter im Sinne des § 10 Abs. 2 und die ihnen nach Landesrecht
                gleichstehenden Befugnisse gelten - soweit nicht im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt
                ist - bis zum 31. Dezember 2008 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die
                Regelungen dieses Staatsvertrages – abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4
                Abs. 1 Satz 1 - Anwendung finden. Die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 haben zum
                1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 einzuholen.
                (2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Vermittler von erlaubten öffentlichen
                Glücksspielen (einschließlich der Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien und
                der gewerblichen Spielvermittler). Soweit Vermittler in die Vertriebsorganisation eines
                Veranstalters eingegliedert sind, stellt der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der
                Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 für die für ihn tätigen Vermittler.
                (3) Abweichend von § 10 Abs. 2 kann das Land Rheinland-Pfalz seine Aufgabe nach §
                10 Abs. 1 durch ein betrautes Unternehmen wahrnehmen.
                (4) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages
                von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird und bei der der Reinertrag
                ausschließlich zur Erfüllung der in § 10 Abs. 4 genannten Zwecke verwandt wird,
                abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und § 15
                Abs. 1 Satz 3 erlauben.
                (5) Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens muss mindestens
                25 vom Hundert der Entgelte betragen. Der Reinertrag ist für gemeinnützige,
                kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Erlaubnisse können allgemein erteilt
                werden.

  8. #8
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    Re: Staatsvertrag zum Glücksspielwesen

              • (6) Die Länder können befristet auf ein Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrages
                abweichend von § 4 Abs. 4 bei Lotterien die Veranstaltung und Vermittlung im Internet
                erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen
                erfüllt sind:
                1. Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung
                und Authentifizierung gewährleistet; die Richtlinien der Kommission für Jugendmedienschutz
                zur geschlossenen Benutzergruppe sind zu beachten.
                2. Die Beachtung der in der Erlaubnis festzulegenden Einsatzgrenzen, die 1000 Euro
                pro Monat nicht überschreiten dürfen, und des Kreditverbots ist sichergestellt.
                3. Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung und die Möglichkeit interaktiver
                Teilnahme mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe sind ausgeschlossen; davon
                kann regelmäßig bei Lotterien mit nicht mehr als zwei Gewinnentscheiden pro Woche
                ausgegangen werden.
                4. Durch Lokalisierung nach dem Stand der Technik wird sichergestellt, dass nur Personen
                teilnehmen können, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhalten.
                5. Ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzept ist
                zu entwickeln und einzusetzen; seine Wirksamkeit ist wissenschaftlich zu evaluieren.

                § 26
                Verhältnis zu bestehenden Regelungen für die Klassenlotterien


                (1) Soweit die Regelungen des Staatsvertrags zwischen den Ländern Baden-
                Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen über eine
                Staatliche Klassenlotterie vom 26. Mai 1992 (SKL-Staatsvertrag) oder die Regelungen
                für die Nordwestdeutsche Klassenlotterie in der Vereinbarung der Länder Nordrhein-
                Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg, Freie
                Hansestadt Bremen, Saarland, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und
                Sachsen-Anhalt zum gemeinsamen Betrieb einer staatlichen Klassenlotterie vom 23.
                Dezember 1992 (NKL-Ländervereinbarung) im Widerspruch zu Regelungen dieses
                Staatsvertrags stehen, sind die Regelungen dieses Staatsvertrags vorrangig anzuwenden.
                (2) Eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 wird den Klassenlotterien abweichend von Art. 4
                des SKL-Staatsvertrags und abweichend von Art. 2 der NKL-Ländervereinbarung von
                den nach diesem Staatsvertrag zuständigen Behörden erteilt.

                § 27
                Evaluierung


                Die Auswirkungen dieses Staatsvertrages sind von den Glücksspielaufsichtsbehörden
                der Länder unter Mitwirkung des Fachbeirats zu evaluieren. Das Ergebnis ist drei Jahre
                nach Inkrafttreten des Staatsvertrages vorzulegen.

                § 28
                Befristung, Fortgelten


                (1) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf des vierten Jahres nach seinem Inkrafttreten
                außer Kraft, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz unter Berücksichtigung des
                Ergebnisses der Evaluation (§ 27) bis Ende des vierten Jahres mit mindestens 13
                Stimmen das Fortgelten des Staatsvertrages beschließt. In diesem Fall gilt der Staatsvertrag
                unter den Ländern fort, die dem Beschluss zugestimmt haben.
                (2) Der Staatsvertrag kann von jedem der Länder, in denen er fortgilt, zum Schluss
                eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem
                Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären. Die Kündigung eines Landes
                lässt das zwischen den übrigen Ländern bestehende Vertragsverhältnis unberührt,
                jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von
                drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung über die gegenüber der oder dem
                Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz erfolgte Kündigungserklärung zum
                selben Zeitpunkt kündigen.

                § 29
                Inkrafttreten


                (1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember
                2007 nicht mindestens 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des
                Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
                (2) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in
                Deutschland vom 18.Dezember 2003/13. Februar 2004 außer Kraft.
                Für das Land Baden-Württemberg:
                ………….……, den…………2007 …………………………….
                Für den Freistaat Bayern:
                München, den 7. Mai 2007 Edmund Stoiber
                Für das Land Berlin:
                Berlin, den 19. März 2007 Klaus Wowereit
                Für das Land Brandenburg:
                Potsdam, den 23. Februar 2007 M. Platzeck
                Für die Freie Hansestadt Bremen:
                Bremen, den 9. Mai 2007 Jens Böhrnsen
                Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
                Hamburg, den 4. Mai 2007 Ole v. Beust
                Für das Land Hessen:
                Wiesbaden, den 26. April 2007 R. Koch
                Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
                Schwerin, den 31. Januar 2007 H. Ringstorff
                Für das Land Niedersachsen:
                Hannover, den 25. April 2007 Christian Wulff
                Für das Land Nordrhein-Westfalen:
                Düsseldorf, den 22. Mai 2007 Rüttgers
                Für das Land Rheinland-Pfalz:
                Mainz, den 8. Mai 2007 Kurt Beck
                Für das Saarland:
                Saarbrücken, den 30. Januar 2007 Peter Müller
                Für den Freistaat Sachsen:
                Dresden, den 9. Mai 2007 Georg Milbradt
                Für das Land Sachsen-Anhalt:
                Magdeburg, den 8. Mai 2007 Böhmer
                Für das Land Schleswig-Holstein:
                …………, den…………2007 ……………….
                Für den Freistaat Thüringen:
                Erfurt, den 20. April 2007 Dieter Althaus

                Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht"
                Zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht gelten die folgenden Richtlinien:
                1. Die Veranstalter
                a) benennen Beauftragte für die Entwicklung von Sozialkonzepten,
                b) erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Glücksspiele
                auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den
                Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre
                den Glücksspielaufsichtsbehörden,
                c) schulen das für die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung
                öffentlichen Glücksspiels eingesetzte Personal in der Früherkennung problematischen
                Spielverhaltens, wie z. B. dem plötzlichen Anstieg des Entgelts oder der
                Spielfrequenz,
                d) schließen das in den Annahmestellen beschäftigte Personal vom dort angebotenen
                Glücksspiel aus,
                e) ermöglichen es den Spielern, ihre Gefährdung einzuschätzen, und
                f) richten eine Telefonberatung mit einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer
                ein.
                2. Eine Information über Höchstgewinne ist mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit
                von Gewinn und Verlust zu verbinden.
                3. Die Vergütung der leitenden Angestellten von Glücksspielveranstaltern darf nicht
                abhängig vom Umsatz berechnet werden.

  9. #9
    Forumsbetreuer Avatar von spielo
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    Re: Staatsvertrag zum Glücksspielwesen

    Glücksspielstaatsvertrag zur Eindämmung der Spielsucht

    Der Glückspielstaatsvertrag sichert dem Staat das Monopol an Lotterien und Sportwetten zu, wenn er die Spielsucht bekämpft. Gewerbliche Spielvermittler wurden in ihrer Tätigkeit stark eingeschränkt. Privaten Sportwettenanbieter wurde die Tätigkeit untersagt. Das Ziel die Spielsucht zu bekämpfen wurde nicht erreicht. Die Spieler tippen bei Sportwettanbietern im Ausland oder nutzen die zahlreichen Spielmöglichkeiten an Geldspielautomaten in Spielhallen. Bekämpfung der Spielsucht muss alle Sparten der Spielsucht umfassen.

    Neuer Glücksspielstaatsvertrag

    Mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag, der ab 1. Januar 2008 in Kraft trat wurde das Recht Glücksspiele durchzuführen in die Hand des Staats gelegt. Die Ratifizierung erfolgte in dem die Ministerpräsidenten der Bundesländer die Ratifizierungsurkunden in der Staatskanzlei hinterlegten.

    Als Ziele des Staatsvertrages wurden formuliert:
    - Entstehen von Spiel- und Wettsucht zu verhindern
    - Das Glücksspielangebot zu begrenzen und zu überwachen
    - Jugend und Spielerschutz zu begrenzen

    Werbung für das Glücksspiel mit Aufforderungscharakter wurde untersagt und ebenso Werbung für Glücksspiele im Radio, Fernsehen, Internet und per Telefon. Sportwetten werden nach dem neuen Recht ausschließlich vom Staat veranstaltet. Trikot- und Bandenwerbung der Sportwettanbieter, die vor allem im Fußball praktiziert wurde, war nicht mehr zulässig.

    In Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages führte Sachsen – Lotto Kundenkarten für die Spielarten Sportwetten (Oddset, Toto), Keno und Plus 5 ein. Bei Abgabe der Spielscheine wird die Kundenkarte mit dem Lichtbild im Ausweis verglichen, um sicher zu stellen das Spielteilnehmer mindestens 18 Jahre alt sind.

    In seiner Halbjahresbilanz für 2009 listet die GIG, “Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e. V.”, erfolgreiche Klagen gegen den Monopolisten auf, wo mit unlauteren Methoden Umsatz eingeworben worden ist.

    Bilanz des Glücksspielstaatsvertrages

    Die Spieleinsätze im Lotto weisen rückläufiges Niveau auf. Wie der Verband der Lottovermittler informierte wurde erstmals am 13. Juni 2009 eine Samstagsziehung im Lotto mit weniger als 50 Mio. € Spieleinsätzen durchgeführt.

    Es sind zahlreiche Klagen gegen den Glückspielsstaatsvertrag anhängig, die von namhaften deutschen Rechtsanwaltskanzleien vertreten werden, die auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert sind. Die Rechtsanwaltskanzleien Hambach & Hambach München und Arendts Rechtsanwaltskanzlei Grünwald bei München sind führend mit dieser Thematik befasst.

    Die Rechtssprechung bei deutschen Verwaltungsgerichten und am OLG Bremen verweist darauf, dass der europäische Gerichtshof entscheiden muss, ob die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit europarechtskonform ist und die Regelung der Wettspielsucht eine Einbeziehung aller Glücksspielbereiche erfordert.

    Eine Sperre von internationalen Internet-Glücksspielspielseiten wie sie zum Vollzug des Glücksspielvertrages notwendig wäre, ist technisch unmöglich. Auch das auch das Blockieren der Überweisungen der Wetteinsätze zu den Glücksspiel-Anbietern durch Banken ist rechtlich mehr als bedenklich. Der Glücksspielstaatsvertrag steht auf tönernen Füßen. Ein Gesetz das nicht umgesetzt werden kann, ist ohne Sinn.

    Spielsucht Bekämpfung eine Farce

    Es ist wenig einleuchtend warum Glücksspiel in staatlicher Hand weniger gefährlich ist. Auch der auf der Seite des staatliches Lottos veröffentlichte Standpunkt von Sabine Bätzing, Sucht- und Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mitglied des Deutschen Bundestages “Glückspiel braucht gute Angebote zur Prävention von Glückspielsucht. Das staatliche Monopol bietet gegenüber privaten Wettanbietern und Wettbüros dazu die besten Voraussetzungen. Im Interesse ausreichender Hilfen muss das Monopol daher soweit wie möglich erhalten bleiben.“, ist wenig überzeugend.

    Spieler, die weiter ihrer Lust an Sportwetten frönen wollen, wandern ab ins europäische Ausland. Sie finden dort ein sehr vielfältiges Angebot an Sportwetten in nahezu allen Sportarten. Spielern, denen Sportwetten im Ausland zu stressig sind, wechseln zum Glücksspiel am Geldspielautomaten. 220?000 Geldspielautomaten in Gaststätten und Spielhallen laden in jeder Kleinstadt Deutschlands zum Spiel ein. Nach Angaben des Verbandes “Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.“ sind zum Stand 2008 290?000 Personen krankhaft spielsüchtig.

    Wie eine Meldung “heute im Bundestag“ vom 1. Juli 2009 zu entnehmen ist bejahten Experten bei einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages mehrheitlich das Risiko der Spielsucht an Geldspielautomaten.

    Das populistische Beschäftigen des Staates mit den Glücksspielen Lotterie und Sportwetten führt zur Verlagerung der Spielarten, aber nicht zur erfolgreichen Bekämpfung der Spielsucht. Suchtbekämpfung z.B. der “Anonymen Spieler“ in regionalen Selbsthilfegruppen oder des Verbandes “Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.“ mit einer Einrichtungssuche (Beratungsstellen, stationäre Behandlung) können nur Mosaiksteinchen sein. Umfassende staatliche Bekämpfung aller Glücksspielsparten ist dringend geboten.

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    Gruss Spielo

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  10. #10
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    Staatsvertrag zum Glücksspielwesen

    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes – Deutscher Glücksspielstaatsvertrag verliert seine Existenzgrundlage


    Luxemburg/München, 9. September 2010 - Die Diskussion über einen neuen Rechtsrahmen für Lotto und Glücksspiel muss ab sofort neu begonnen werden. "Die Uhren müssen sozusagen auf Null gestellt werden", sagt der Gaming-Law-Experte Dr. Wulf Hambach. Seine Kanzlei Hambach & Hambach Rechtsanwälte in München, die auf EU-weites Glücksspiel- und Wettrecht spezialisiert sind, hatte das Unternehmen Carmen Media vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gebracht. "Das aktuelle Urteil des EUgH macht deutlich: Der Glücksspielstaatsvertrag verstößt gegen Europarecht. Das schleswig-holsteinische Modell könnte richtungsweisend sein, um die sprichwörtliche 'Kuh vom Eis' zu bekommen. Der EuGH hat in einer so nicht erwarteten Deutlichkeit festgestellt, dass die tragenden Vorschriften des geltenden Glücksspielstaatsvertrages mit den Grundfreiheiten des Binnenmarktes nach dem Unionsrecht nicht vereinbar sind."

    Die Beispiele England und Italien beweisen laut Hambach, dass legalisierte Märkte besser kontrollierbar sind: "In Großbritannien beispielsweise existiert seit Jahren ein liberalisierter, aber kontrollierter Markt, der sowohl den Belangen der Spielsuchtprävention wie auch dem Jugendschutz und der Betrugsvorbeugung gerecht wird."

    Politiker sehen dies ähnlich. Für Werner Langen ist die Liberalisierung des Glücksspiels der einzig richtige Weg. Langen ist Vorsitzender der CDU/CSU-Gruppe im Europaparlament, dem er seit 1994 angehört. Der Politiker, der in den Bereichen Wirtschaft und Währung sowie im Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie tätig ist, gilt als einer der erfahrensten und profiliertesten deutschen Politiker in Brüssel. Die Argumentation der Bundesländer zum Erhalt des Glücksspielmonopols sowie zum Ausschluss ausländischer Anbieter sei widersprüchlich und verlogen, kritisiert Langen, der die von der Landesregierung in Schleswig-Holstein vorgestellten Eckpunkte für eine neue Regelung des deutschen Glücksspielstaatsvertrags hingegen ausdrücklich begrüßt.

    Auch in Bayern tut sich etwas. Es gibt Anzeichen dafür, dass auf politischer Ebene die Bereitschaft zu einer moderaten Öffnung insbesondere des Sportwettenmarktes besteht. "Der derzeitige Glücksspielstaatsvertrag bewirkt, dass Spieler per Internet im Ausland zocken. Die Ziele – Spielerschutz und Suchtprävention – werden glatt verfehlt. Würde man Internet-Glücksspiele zulassen, könnte man einerseits die Spieler schützen und andererseits mit dem Erlös den Breitensport fördern", meint die bayerische FDP-Landtagsabgeordnete Julika Sandt, die sich auch als Vorsitzende des Schul- und Wissenschaftsausschusses im Landessportbeirat engagiert.

    Der niedersächsische FDP-Fraktionsvorsitzende Christian Dürr ist der Meinung, dass eine kontrollierte Regulierung des Glücksspielmarktes seinem Bundesland deutliche Verbesserungen auf der Einnahmenseite bringen könne. Dürr zufolge lassen sich unter anderem durch Änderungen am Glücksspielstaatsvertrag erhebliche Mehreinnahmen erzielen. "Neue Studien ergeben, dass das Land durch eine Regulierung des Glücksspielmarktes im Vergleich zu heute zwischen 150 und 200 Millionen Euro mehr einnehmen kann." Für Dürr geht es dabei nicht nur um Einnahmen für den Landeshaushalt, sondern auch um eine gesicherte Finanzierung der Wohlfahrtsverbände und des Breitensports. "Die Glücksspiel-Einnahmen in Niedersachsen sind in den vergangenen Jahren um 27 Prozent eingebrochen. Bei einer Regulierung des Marktes geht es also auch gerade darum, die Abgaben für gemeinnützige Zwecke mittel- und langfristig zu sichern." Dürr macht zugleich deutlich, dass das Lottomonopol für ihn nicht zu Disposition stehe. Seiner Meinung nach lässt es sich auch juristisch begründen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in seinen bisherigen Entscheidungen deutlich gemacht, dass Betrugsvorbeugung und Verbraucherschutz legitime Gründe für das Lotto-Monopol seien. Auch in anderen EU-Ländern gebe es getrennte Regelungen, die nicht beanstandet würden.

    Ein Vorbild für eine solche Liberalisierung könnte das dänische Modell sein. "Nur ein legalisierter Markt kann kontrolliert werden und auch Wertschöpfung ermöglichen", sagt der stellvertretende Vorsitzende der schleswig-holsteinischen CDU-Landtagsfraktion, Hans-Jörn Arp. Bis zu 30.000 Jobs könnten bei einer kontrollierten Liberalisierung entstehen.
    Trotzdem passt es immer noch einigen Landespolitikern sehr gut "in den Kram", wenn alles beim Alten bleibt. Die Glücksspielaufsichten der Länder und die Lottogesellschaften stehen traditionell eng beieinander, die größtmögliche Bewahrung des Status quo scheint von großer Bedeutung zu sein. Neue sprudelnde Steuerquellen, ein optimierter Rechtsschutz und eine bessere Förderung des Breitensports scheint den Monopolbefürwortern unter den Landspolitikern wenig wichtig zu sein. Nach dem Urteil des EUgH sind die Anhänger des Monopols aber deutlich in die Defensive geraten.
    Gruss Spielo

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